Der Antrag, eine nach Ansicht der GLP Stadt Luzern unvollständig eingereichte Wahlliste nach dem Stichtermin inhaltlich anzupassen, wird abgelehnt. Das kantonale Justiz-und Sicherheitsdepartement, welches anstelle des Luzerner Stadtrates entscheiden musste, beruft sich auf die klaren rechtlichen Vorgaben.
«Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach dem Einreichungstermin ist nicht zulässig», hält der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) fest. Die Grünliberale Partei der Stadt Luzern (GLP) hatte beantragt, die am 31. Januar 2020 eingereichte Wahlliste um drei Namen – jene der Stadträte Martin Merki (FDP) und Adrian Borgula (Grüne) sowie der Stadträtin Franziska Bitzi Staub (CVP) – ergänzen zu dürfen.
Der Entscheid des JSD führt aus, dass zwar eine Bereinigungsfrist gesetzlich vorgesehen ist, diese Bereinigung sich aber auf Formfehler beschränken muss. So kann eine Behörde Namen streichen, wenn ein Ungültigkeitsgrund nach Stimmrechtsgesetz vorliegt – sei dies, wenn die Wählbarkeit nicht gegeben ist oder unleserliche oder ungenügende Kandidatennamen vorliegen. Weiter können Wahlvorschläge in der Bezeichnung des Wahlvorschlages korrigiert werden, wenn ansonsten Verwechslungen möglich sind. Unter formelle Bereinigungen fallen kleinere Retuschen an der Formulierung des bestehenden Wahlvorschlags oder redaktionelle Präzisierungen, die etwas bereits Vorhandenes klarstellen oder perfektionieren. In jedem Fall geht es um untergeordnete Anpassungen.
Ergänzungen von Namen nicht zulässig
Eine inhaltliche Anpassung eines Wahlvorschlags nach dem Einreichungstermin ist nicht zulässig. Die im Antrag der GLP gewünschte Anpassung geht über gesetzlich geregelte Situationen für die Bereinigung eines Wahlvorschlages hinaus. Eine Ergänzung um drei zusätzliche Namen auf den Wahlvorschlägen würde einem neuen Wahlvorschlag gleichkommen, hält der Entscheid des JSD fest. Für einen neuen Wahlvorschlag ist die Frist zur Einreichung abgelaufen und ein solcher Wahlvorschlag müsste gemäss Stimmrechtsgesetz für ungültig erklärt werden.
JSD heisst Ausstandsgesuch des Luzerner Stadtrats gut
Der Antrag des Stadtrates betreffend Ausstand wird für Stadtpräsident Beat Züsli, die Stadträte Adrian Borgula, Martin Merki und die Stadträtin Franziska Bitzi Staub gutgeheissen. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege hält fest, dass sich im Ausstand zu befinden habe, wer einen Entscheid in einer Sache zu fällen hat, in der er selber Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat. Das Gemeindegesetz sieht in Fällen der Beschlussunfähigkeit der Gemeindebehörde vor, dass das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes als kantonale Aufsichtsbehörde anstelle der kommunalen Behörde tätig werden muss.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]