Der Regierungsrat verzichtet nach Rücksprache mit dem Verband der Luzerner Gemeinden (VLG) und der Stadt Luzern darauf, das Kantonsgerichtsurteil betreffend Anrechnung der Aufenthaltstaxe im Pflegeheim bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vor Bundesgericht anzufechten. Gemeinsam mit den Gemeinden soll voraussichtlich bis im Sommer 2020 eine neue Taxgrenze definiert werden, die rückwirkend per 1. Januar 2020 zur Anwendung kommt.
Der Regierungsrat zieht das Kantonsgerichtsurteil betreffend die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) maximal anrechenbare Aufenthaltstaxe im Pflegeheim nicht an das Bundesgericht weiter (siehe Mitteilung vom 24. Januar 2020). Er anerkennt, dass die gegenwärtige EL-Taxgrenze nicht der Kostenentwicklung der letzten Jahre bei den Pflegeheimen Rechnung trägt und somit den Anforderungen an das Bundesrecht nicht mehr genügt. Die EL-Taxgrenze soll deshalb erhöht werden. Gemäss der Aufgabenteilung im Kanton Luzern gehen die damit verbundenen Mehrkosten zulasten der Gemeinden.
Der Regierungsrat hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Kantons und der WAS Ausgleichskasse Luzern, der Gemeinden und der Pflegeheime eingesetzt. Diese erarbeitet nun die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen. Die neue EL-Taxgrenze soll voraussichtlich bis im Sommer 2020 festgelegt werden und rückwirkend ab 1. Januar 2020 zur Anwendung kommen. Alle Betroffenen werden von der WAS Ausgleichskasse Luzern zeitnah informiert.
Das Urteil in Kürze
Für den Aufenthalt in einem Pflegeheim in der Agglomeration Luzern hatte ein Bezüger einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen täglich 168 Franken für ein Einzelzimmer (exklusive Pflege) zu bezahlen. Gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen hat ihm die Ausgleichskasse Luzern als vollziehende Behörde einen maximal anrechenbaren Betrag von 140 Franken anerkannt, womit der Betroffene für den Restbetrag von 28 Franken selber aufzukommen hatte. Dagegen legte er beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und hielt fest, dass die Taxgrenze von 140 Franken und die damit erfolgte Überwälzung von Aufenthaltskosten an den Beschwerdeführer gegen Bundesrecht verstosse. So sei der Vermögensverzehr beim Betroffenen zu gross und es finde ein Eingriff in den Vermögensfreibetrag von 37’500 Franken statt. Die Ausgleichskasse Luzern müsse ihm die volle Taxe von 168 Franken anrechnen und ab Möglichkeit eines Doppelzimmerbezugs noch 158 Franken.