Bundesverordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus: Umsetzung im Kanton Luzern

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Coronavirus Symbolbild

Der Bundesrat hat weitere Massnahmen getroffen, um das Übertragungsrisiko des Coronavirus zu verringern. Die getroffenen Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen.

Der Bundesrat hat heute die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassen. Diese tritt heute um 14 Uhr in Kraft und gilt bis zum 15. März 2020. Der Kanton Luzern setzt die Bundesvorgaben wie folgt um:

  • Öffentliche oder private Veranstaltungen im Kanton Luzern, an denen sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, sind aufgrund der bundesrätlichen Verordnung in jedem Fall untersagt. Die Absage dieser Anlässe ist Sache der Veranstalter.

 

  • Im Kanton Luzern haben die Veranstalter zudem alle Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung (Publikum oder Auftretende, die aus Risikogebieten im Ausland einreisen) abzusagen.

 

  • Für alle übrigen Veranstaltungen im Kanton Luzern müssen die Veranstalter zusammen mit der Dienststelle Gesundheit und Sport DIGE eine Risikoabwägung vornehmen. Wer nicht auf die Durchführung einer Veranstaltung verzichten will, hat sie deshalb unter der Telefon-Nr. 041 228 73 84 vorgängig zu melden (Tel. erreichbar heute Freitag ab 15.00 bis 18.00 Uhr, Samstag 29.2./Sonntag 1.3. und anschliessend von Mo-Fr jeweils 8.00-12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr).

 

  • Im Rahmen des Telefonats werden die Veranstaltungsdetails erfasst und es wird nach einer Risikoabwägung die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung erteilt oder verweigert.

Als Veranstaltung gilt jedes zeitlich begrenzte, geplante Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen mit einem definierten Ziel oder Programm teilnimmt.

Die Durchführung von Veranstaltungen wird untersagt, wenn damit gerechnet werden muss, dass Personen teilnehmen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Gebiet aufgehalten haben, wo das Virus besonders verbreitet ist.

Ein Nicht-Verbot bedeutet nicht, dass kein Risiko für eine Ansteckung besteht. Es ist letztlich im Verantwortungsbereich jedes einzelnen und des Veranstalters, ob er an Veranstaltungen teilnehmen will.

Allgemein wird empfohlen, auch bei Veranstaltungen auf Vorbeugemassnahmen hinzuweisen und dafür besorgt zu sein, dass mindestens Vorrichtungen zum Hände waschen oder desinfizieren vorhanden sind.

Die zuständigen kantonalen Behörden überwachen die Einhaltung der Massnahmen. Sie dürfen an Veranstaltungsorten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.

«Schutz der Bevölkerung geniesst höchste Priorität»
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist sich bewusst, dass diese Regelung eine Einschränkung darstellt und bittet die Betroffenen um Verständnis. Die Massnahme ist notwendig, um eine Weiterverbreitung von COVID-19 zu verhindern und den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. «Der Schutz der Bevölkerung geniesst höchste Priorität für den Luzerner Regierungsrat – darum tragen wir diese vom Bundesrat erlassene Verordnung mit», sagt Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf.

Die Verordnung des Bundes über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu treffen, die das Übertragungsrisiko des Coronavirus verringern. Die getroffenen Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen. Im Weiteren soll die Häufigkeit von Übertragungen reduziert, Übertragungsketten sollen unterbrochen und lokale Ausbrüche verhindert oder eingedämmt werden. Besonders verletzliche Personen sowie Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko sollen durch die Verordnung geschützt werden.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]