Nach der Rückführung einer Mutter und ihrer Tochter im Rahmen des Dublin-Verfahrens haben sich – neben einem politischen Vorstoss sowie einer Petition der IG Kirchenasyl – rund 1’200 Personen aus der ganzen Schweiz mit einem Schreiben an die Regierung des Kantons Luzern gewandt. Der Regierungsrat hat die gleichlautenden Schreiben zur Kenntnis genommen. Inhaltlich hat er sich bereits bei der Beantwortung des Vorstosses A 144 von Urban Frye und Mitunterzeichnern sowie in der Beantwortung der Petition der IG Kirchenasyl eingehend zur Sachlage geäussert. Diese Dokumente sind öffentlich.
Der Regierungsrat legt Wert auf folgende Feststellungen:
– Es besteht keine legale Basis für ein Kirchenasyl. Der Kanton Luzern respektiert die geltende Rechtsordnung. Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind die Grundfesten unserer Gesellschaft und unseres Staates.
– Asylverfahren sind Sache des Bundes. Das Staatssekretariat für Migration und die mit der Umsetzung betrauten kantonalen Behörden sind an das geltende Bundesrecht gebunden, das eine rechtmässige Abwicklung von Asylverfahren garantiert.
– Den Betroffenen stehen die entsprechenden Rechtsmittel zu. Diese werden bei negativen Entscheiden regelmässig in Anspruch genommen.
– Dies gilt auch im konkreten Fall: Die Rückführung einer Mutter mit ihrer Tochter im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Belgien wurde in der Schweiz über alle Instanzen in diversen Entscheiden bestätigt und legitimiert. Abschliessend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2019 den Fall beurteilt hat. Das Urteil hält fest, dass die Mutter mit ihrer Tochter seit 2010 in mindestens fünf europäischen Staaten, teils mehrfach, Asylgesuche gestellt hat.
Mutter und Tochter sind nun im Asylverfahren in Belgien, welches gemäss den internationalen Abkommen für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist.
Anhang
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