Luzerner Regierungsrat tritt auf Einsprache gegen AFR18 nicht ein

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Luzerner Regierungsrat, seit 2019

Der Regierungsrat tritt auf eine Einsprache nicht ein, welche die unsichere Datenlage vor der Abstimmung über die Aufgaben- und Finanzreform 2018 (AFR18) rügt. Die Einsprecher stützen sich nämlich nicht auf die Abstimmungsbotschaft an die Bevölkerung, sondern auf die Vernehmlassungs- und Beratungsunterlagen des Kantonsrates, die älteren Datums sind. Gegen diese Unterlagen ist das Mittel der Einsprache jedoch nicht gegeben. Eine Einsprache ist nur zulässig gegen Massnahmen des Regierungsrates, die er vor einer Abstimmung oder Wahl anordnet. Wie die entsprechenden Informationen an die Stimmberechtigten aussehen würden, war zum Zeitpunkt der Einsprache noch gar nicht bekannt.

Einen weiteren Punkt derselben Beschwerde hatte das Bundesgericht bereits im Februar 2020 abgewiesen. Die Richter hielten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fest, der Grundsatz der Einheit der Materie werde durch die AFR18 nicht verletzt. Für die Frage, ob die Datengrundlage eine freie Meinungsbildung der Stimmberechtigten zugelassen habe, verwies das Bundesgericht die Beschwerdeführer zurück an den Kanton. Nun hat der Regierungsrat über diese Frage entschieden.

In seinem Nichteintretens-Entscheid hält der Regierungsrat ausdrücklich fest, die umfassenden Informationen über die Grundlagen und Auswirkungen der AFR18 seien öffentlich breit zugänglich gewesen. Auch die Informationen und Argumente der Gegner seien in den Abstimmungserläuterungen, den Medien und der Öffentlichkeit intensiv berücksichtigt worden. Das Abstimmungsergebnis fiel zudem eindeutig aus. Eine Verletzung der Willensbildung oder -äusserung sei unter diesen Umständen nicht auszumachen.

Nach wie vor ist beim Bundesgericht eine Erlassprüfungsbeschwerde hängig. Dieses Verfahren ist noch nicht entschieden.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]