Bundesgericht: Aufgaben- und Finanzreform 18 bleibt in Kraft – Gemeinden sind frei bei der Festsetzung des Steuerfusses 2020

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Bundesgericht

Das Bundesgericht hat über die Beschwerde dreier Gemeinden gegen die Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) entschieden: Die verschiedenen Bestandteile der Reform sind rechtskonform und bleiben in Kraft. Aufgehoben werden einzig die Bestimmungen zur Festlegung des Steuerfusses in den Gemeinden. Die Gemeinden sind damit frei, ihren Steuerfuss für das Jahr 2020 selber festzusetzen.

In ihrer Beschwerde gegen den Mantelerlass zur AFR18 hatten die Stadt Luzern, Vitznau, Meggen sowie zwei Privatpersonen gerügt, der Steuerfussabtausch zwischen Kanton und Gemeinden verletzte die Gemeindeautonomie. Zudem seien die Grundlagen des Härtefallausgleichs falsch berechnet worden. Damit seien zentrale Bestandteile der Reform in Frage gestellt, der Mantelerlass sei aufzuheben.

Das Bundesgericht folgt dem Antrag der Beschwerdeführer in seinem jetzt vorliegenden Urteil nicht. Es lehnt die Beschwerde teilweise ab und hält fest: «Die gesamthafte Aufhebung des Mantelerlasses AFR18 kommt nicht in Frage.» Zwar verletzt es nach Ansicht des Bundesgerichts die verfassungsmässig garantierte Finanzautonomie der Gemeinden, dass ihnen die Kompetenz zur Festlegung ihres Steuerfusses entzogen wurde. Die entsprechenden Bestimmungen hebt das Bundesgericht auf.

Dadurch verlören aber die zahlreichen übrigen Gesetzesänderungen des Mantelerlasses AFR18 nicht ihren Sinn und Zweck, urteilt das Bundesgericht. Der Steuerfussabtausch lasse sich «problemlos von den übrigen Teilen trennen». Die AFR18 bleibt somit definitiv in Kraft.

Gemeinden entscheiden über Steuerfuss 2020 autonom
Für die Luzerner Gemeinden bedeutet der Bundesgerichtsentscheid, dass sie und ihre Stimmberechtigten den Gemeindesteuerfuss 2020 abweichend von der kantonalen Vorgabe festsetzen können, falls sie dies wünschen. Solange sie keinen abweichenden Steuerfuss festlegen, bleibt es bei der Festsetzung gemäss AFR18.
Der Regierungsrat nimmt den Entscheid mit Erleichterung zur Kenntnis. Er ist erfreut, dass die AFR18 im Grundsatz nicht in Frage gestellt ist und ihre Wirkung wie geplant entfalten kann. Er nimmt aber auch zur Kenntnis, dass mit dem Kompetenzentzug betreffend Gemeindesteuerfuss die Gemeindeautonomie verletzt wurde.

Klarheit für den Kanton
Der Luzerner Finanzdirektor Reto Wyss führt aus: «Ich bin erleichtert, dass wir nun Klarheit für die Ausarbeitung des Voranschlags 2021 sowie des Aufgaben- und Finanzplans 2021-2024 haben und dass der Finanzhaushalt des Kantons nicht betroffen ist. Mit Blick auf die Gemeinden bin ich vor allem dankbar, dass sie in dieser finanziell schwierigen Zeit die volle Handlungsfreiheit haben: Sie müssen nicht aktiv werden, dürfen aber, wenn sie es wollen.» Der Kanton und die Gemeinden seien mit der Begleitgruppe AFR18 weiterhin daran, die Reform gemeinsam umzusetzen und Themen für den Wirkungsbericht zu analysieren.

Ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der AFR18 konnte bereits vor einigen Tagen bereinigt werden. Auf eine Einsprache, welche die unsichere Datenlage vor der Abstimmung über die AFR18 rügte, trat der Regierungsrat nicht ein, soweit das Bundesgericht die Anliegen der Einsprecher nicht bereits abgewiesen hatte (Mitteilung).[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]