Planungs- und Bauverordnung (PBV) angepasst
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision der Planungs- und Bauverordnung (PBV) beschlossen und setzt diese Änderung auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Mit der Teilrevision wird unter anderem das Verfahren zur Ausübung des in § 38 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) enthaltenen Kaufrechts der Gemeinde näher geregelt. Dieses stellt eine der im Planungs- und Baugesetz (PBG) vorgesehenen Massnahmen zur Baulandverflüssigung dar und kann von der Gemeinde ausgeübt werden, wenn die Grundeigentümerinnen oder -eigentümer innert angesetzter Frist das Bauland nicht zonenkonform nutzen. Damit das Kaufrecht ausgeübt werden kann, ist unter anderem ein öffentliches Interesse an der Überbauung des betroffenen Grundstückes notwendig. Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn in einem bestimmten Gebiet das Angebot an verfügbarem Bauland ungenügend ist.
Weiter umfasst die Revision eine Ergänzung der Bestimmung zum gemeinschaftlichen Eigentum und Stockwerkeigentum im Landumlegungsverfahren (§ 28 PBV). § 31b Abs. 2 PBV wird dahingehend ergänzt, dass der Gemeinde bei einem Verfahren vor der Schätzungskommission als Folge einer Rückzonung neben einer allfälligen Entschädigung aus materieller Enteignung auch alle Verfahrenskosten aus dem Mehrwertabgabefonds erstattet werden. Schliesslich wird § 34 PBV mit einer Regelung ergänzt, die unter anderem bei der Bestimmung der Gesamthöhe in Hanglagen von Bedeutung ist.
Escholzmatt-Marbach: Erstellung eines Trottoirs an einem Abschnitt der K 37 genehmigt
Auf Antrag der Gemeinde Escholzmatt-Marbach wird zwischen der Talstation Marbach und der Einmündung Sagenmöslistrasse ein Trottoir erstellt. Bisher fehlten in diesem Bereich der Kantonsstrasse Bauten und Anlagen für Fussgängerinnen und Fussgänger. Der Regierungsrat bewilligt das Projekt und genehmigt die Kosten in der Höhe von 295’000 Franken.
Der Regierungsrat genehmigt die Vereinigung der Betreibungskreise von sieben Gemeinden im Entlebuch
Die Gemeinderäte der Gemeinden Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Romoos und Schüpfheim haben ein Gesuch um Vereinigung der Betreibungskreise gestellt. Das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und das Bezirksgericht Willisau als untere Aufsichtsbehörde erachten die Vereinigung als sinnvoll. Der Regierungsrat schliesst sich dieser Haltung an und genehmigt die Vereinigung der Betreibungskreise auf den 1. Januar 2021.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]