Der Kanton Luzern passt die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen an

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Bis dato konnten Unternehmen nur eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe beantragen. Der Bund und der Kanton Luzern haben das so in ihren Rechtsgrundlagen festgehalten, um Doppelsubventionen zu vermeiden. Der Bund hat am 18. Dezember 2020 die entsprechenden Bestimmungen angepasst. Grund: Für Unternehmen, die in verschiedenen Branchen tätig sind, war dieses Ausschlusskriterium problematisch. So zum Beispiel für ein Restaurant, das zugleich noch eine Kulturbühne führt.

Der Kanton Luzern hat seine Härtefallverordnung in diesem Bereich an die Bundesregelung angepasst. Neu können Unternehmen, die verschiedene Sparten umfassen, mehrere Unterstützungsmassnahmen beantragen. Ein Luzerner Unternehmen, das beispielsweise in zwei Branchen tätig ist und dafür separate Spartenrechnungen führt, kann für beide Branchen ein Gesuch um finanzielle Unterstützung stellen. Damit wird sozusagen der Trichter für die Gesuchstellung für Unternehmen vergrössert.

Die neue Regelung tritt per 24. Dezember in Kraft.

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