Selbstanzeigen 2020: Hohe Erledigungsquote bei durchschnittlichen Erträgen

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Luzerner Staatskanzlei

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr nochmals eine ausserordentlich grosse Zahl strafloser Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen bewältigt. Dadurch konnten die durch den automatischen Informationsaustausch (AIA) bedingten hohen Arbeitsvorräte deutlich abgebaut werden. Trotz Mengenwachstum verharrten die durchschnittlichen Erträge auf dem bisherigen Niveau.

Straflose Selbstanzeigen/Entwicklung Fallzahlen

Bei den straflosen Selbstanzeigen konnten die offenen Verfahren im Jahr 2020 nochmals deutlich reduziert werden. Die in den Vorjahren verzeichneten Arbeitsrückstände waren auf die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) zurückzuführen. Wer seine nichtdeklarierten Vermögenswerte bei Banken und Versicherungen noch vor Einführung des AIA (per 1.1.2017) offenlegte, kann von der milderen Besteuerung des Instruments der straflosen Selbstanzeige profitieren.

Entwicklung der Einnahmen

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat im vergangenen Jahr 1‘265 (Vorjahr 1‘028) Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen fakturiert. Die daraus resultierenden Erträge für Bund, Kanton und Gemeinden sind im 2020 im Vergleich zum Vorjahr etwa gleichgeblieben und liegen leicht über dem Schnitt der Jahre 2010 bis 2019. Zwar wurde im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr mehr Verfahren fakturiert, der durchschnittliche Ertrag pro Fall ist im Jahr 2020 jedoch nochmals gesunken und liegt deutlich unter dem langjährigen Schnitt.

Ordentliche Steuerstrafverfahren/Entwicklung Fallzahlen
Die erledigten Fälle auf Grund von AIA-Meldungen stammen aus den folgenden Staaten:

Bei den ordentliche Steuerstrafverfahren liegen die Fallzahlen in den Jahren 2019 und 2020 deutlich über den Vorjahreswerten. Die Zunahme ist auf nichtdeklarierte Werte zurückzuführen, welche die Steuerbehörde durch AIA-Meldungen aufdecken konnte.

Entwicklung der Einnahmen

Da erst wenige AIA-Fälle erledigt sind, können zu den Erträgen aus diesem Instrument noch keine fundierten Aussagen gemacht werden. Die Erträge aus den übrigen Verfahren bewegen sich im Rahmen der Vorjahre.


Seit 2010 Möglichkeit der Selbstanzeige
Die Möglichkeit, einmal im Leben eine straflose Selbstanzeige einzureichen und damit nicht deklarierte Einkommen und Vermögen zu melden, besteht landesweit seit 2010. Dabei müssen die Steuerpflichtigen die Nachsteuer samt Zins auf maximal zehn Jahre bezahlen (in Erbschaftsfällen für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden), erhalten aber keine Busse. Die selbstangezeigten Vermögenswerte und die daraus fliessenden Erträge werden damit nachhaltig der ordentlichen Besteuerung zugeführt. Das heisst, sie tauchen auch in künftigen Steuererklärungen auf.

Die meisten Selbstanzeigen betrafen wie in den Vorjahren natürliche Personen, die zum Beispiel nicht angegebene Nebenbeschäftigungen oder Renten und insbesondere Vermögen sowie Erträge aus nicht deklarierten Wertschriften, Konten oder Liegenschaften im Ausland meldeten.

Einen deutlich geringeren Einfluss als in den Vorjahren hatte der automatische Informationsaustausch (AIA). Im Rahmen der Einführung des automatischen Informationsaustausches erfolgen seit dem Jahr 2018 Meldungen ausländischer Steuerbehörden an die Schweiz. Sobald eine schweizerische Steuerbehörde im Besitz einer Meldung ist, kann vom Instrument der straflosen Selbstanzeige nicht mehr Gebrauch gemacht werden. In diesen Fällen werden ordentliche Steuerstrafverfahren (inkl. Busse) eingeleitet.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]