Anpassung Härtefallverordnung: Besserer Schutz vor Missbrauch

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Luzerner Regierungsrat, seit 2019

Der Luzerner Regierungsrat hat die Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit dem der Covid-19-Epidemie ergänzt. Dem Luzerner Regierungsrat ist es wichtig, dass die finanzielle Hilfe an die richtigen Unternehmen ausbezahlt wird. Um Missbrauch vorzubeugen, sind neu weitere Ausschlusskriterien in der Verordnung definiert. Die aktualisierte Verordnung tritt morgen Samstag in Kraft.

Erst kürzlich hat die Luzerner Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass es 65 Strafanzeigen bei Gewährung von Covid-19-Krediten gegeben hat. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Deliktsumme von 10 Millionen Franken aus.
Dem Luzerner Regierungsrat ist die Akzeptanz der Härtefalllösung in der Bevölkerung von grosser Bedeutung. Zudem will er sicherstellen, dass die finanziellen Mittel an die richtigen Unternehmen ausbezahlt werden. Da es sich bei der Härtefall-Unterstützung um Steuergelder handelt, ist ein sorgsamer Umgang zwingend nötig.

Folglich hat der Luzerner Regierungsrat beschlossen, die Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 9. Dezember 2020 zu ergänzen. So hat der Regierungsrat die Ausschlusskriterien neu definiert, um Missbrauch präventiv zu begegnen.

Die neue Verordnung tritt morgen Samstag, 13. März 2021, in Kraft.

Änderungen an der Verordnung
Neu sind von der Härtefallmassnahme Luzerner Unternehmen ausgeschlossen,

  • die ausstehende Staatssteuern und direkte Bundessteuern der Steuerjahre 2019 oder früher aufweisen oder bei denen ein Betreibungsverfahren für Steuern läuft. Ausgenommen sind jene Betriebe, die bei der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorweisen können oder bei denen das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.

 

  • die für die Steuerjahre 2018, 2019 oder 2020 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden beziehungsweise werden. Diese Änderungen sind auf alle noch hängigen Gesuche anwendbar.

Weiter soll dem Kanton und der Luzerner Kantonalbank die Möglichkeit gegeben werden, den Kreditvertrag zu kündigen oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages zu verlangen, wenn ein Unternehmen innerhalb eines Jahres seit der Gewährung oder vor Rückzahlung der Unterstützung in missbräuchlicher Absicht Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt. Eine Betriebseinstellung oder Entlassungen in missbräuchlicher Absicht liegen beispielswiese vor, wenn ein Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder kurz danach beabsichtigt, den Betrieb einzustellen oder so umfassend zu verkleinern, dass die ausbezahlten Beträge zur Deckung von Fixkosten, respektive zur Übernahme von Liquiditätslücken offensichtlich in stossendem Verhältnis zu den tatsächlichen Gegebenheiten stünden (z. B. sämtliche Mitarbeitenden entlassen, Eigner führen Unternehmenshülle noch weiter). In diesem Fall würde die Härtefallunterstützung zweckwidrig verwendet. Eine Neuorientierung von Unternehmen, auch mit einer zeitweiligen Anpassung der Unternehmensstruktur im Rahmen der unternehmerischen Verantwortung, um den Betrieb langfristig zu sichern, ist von dieser Regelung nicht betroffen.


Die Härtefallmassnahmen kurz erklärt
Ziel der staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bund ist es, die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern. Dafür hat der Kanton Luzern zwei Härtefallprogramme geschaffen: Die eine Härtefallmassnahme für behördlich geschlossene Unternehmen und die andere Härtefallmassnahme für nicht geschlossene Betriebe, die eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent und mehr aufweisen. Die gesprochene Unterstützungssumme beläuft sich zurzeit auf knapp 30 Millionen Franken.

Aus verschiedenen Unterstützungsgefässen wurde die Luzerner Wirtschaft bis dato mit rund 1,5 Milliarden Franken unterstützt.


Anhang
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

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