Angesichts der positiven Entwicklung der epidemiologischen Lage und der vom Bund beschlossenen Öffnungsschritte hat der Luzerner Regierungsrat die kantonale Covid-19-Verordnung angepasst. Die generelle Besuchsbeschränkung in den Alters- und Pflegeheimen, Spitälern und Kurhäusern wird aufgehoben, ebenso die Bestimmung zur Maskenpflicht für Personentransporte im Individualverkehr. Die Regelungen für Betriebskantinen und jene für die Erhebung der Kontaktdaten werden aufgrund der Bundesregelung hinfällig. Die übrigen Massnahmen, die in der kantonalen Covid-19-Verordnung geregelt sind, bleiben bestehen.
Der Bund hat am 26. Mai 2021 verschiedene Lockerungsmassnahmen beschlossen. In diesem Zug hat der Regierungsrat die Massnahmen in der kantonalen Covid-19-Verordnung mit Wirkung ab 1. Juni 2021 wie folgt angepasst:
- Gemäss aktueller Regelung des Besuchsrechts in den Alters- und Pflegeheimen, Kurhäusern und Spitälern, die bis 31. Mai 2021 gilt, ist grundsätzlich pro Tag und Patient und Patientin, Bewohner und Bewohnerin oder Gast der Besuch von maximal zwei engsten Verwandten oder engsten Bezugspersonen zulässig. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung regelt die Einzelheiten dabei unter Berücksichtigung des massgebenden Schutzkonzeptes.
Aufgrund der aktuell stabilen epidemiologischen Lage und der allgemein steigenden beziehungsweise hohen Durchimpfungsrate kann diese Bestimmung in der kantonalen Covid-19-Verordnung aufgehoben werden. Die Einrichtungen haben sich damit ausschliesslich nach dem Schutzkonzept der Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes auszurichten; es gilt weiterhin das Schutzkonzept der jeweiligen Einrichtung.
- Der Bundesrat hat entschieden, dass alle Restaurants auch im Innenbereich unter Einhaltung entsprechender Schutzmassnahmen geöffnet werden dürfen. Er hat deshalb die bisherige Spezialregelung, wonach Restaurants zumindest als Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz offenbleiben durften, aufgehoben. Entsprechend kann auch die diesbezügliche Bestimmung in der kantonalen Verordnung, welche die Erhebung und die Meldung der Kontaktdaten in solchen Betriebskantinen regelt, gestrichen werden.
- Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen bleibt weiterhin verboten. Hingegen dürfen Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe geöffnet haben. Da die Erhebung, Meldung, Aufbewahrung und Vernichtung der Kontaktdaten in Restaurants, Bar- und Clubbetrieben ausreichend durch das Bundesrecht geregelt ist, kann die entsprechende Bestimmung in der kantonalen Covid-19-Verordnung aufgehoben werden.
- Ebenfalls aufgehoben wird die Bestimmung bezüglich Personentransporten im Individualverkehr. Gemäss dieser galt in geschlossenen Privat- und Transportfahrzeugen eine Maskenpflicht, wenn Personen transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben. In Fahrzeugen des öffentlichen
Verkehrs gilt weiterhin eine Maskenpflicht gemäss Bundesrecht.
Übrige Massnahmen werden verlängert
Die Pflicht zur Durchführung von Tests in bestimmten Bildungseinrichtungen bleibt vorerst bis am 10. Juli 2021 in Kraft. Die verbleibenden kantonalen Massnahmen (Einstellung des Nachtnetz-Angebots im öffentlichen Personenverkehr und Festlegung der Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und Betrieben mit Maskenpflicht) sollen vorerst bis 30. Juni 2021 verlängert werden.
Anhang
Kantonale Covid-19-Verordnung SRL Nr. 835a (gültig ab 1. Juni 2021)[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]