Vaduz (ots/ikr) – Am 1. August 2015 tritt das Abkommen über den Strassenverkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Kraft. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist im Bereich des Strassenverkehrs traditionell gut. Das neue Abkommen bekräftigt diese enge Zusammenarbeit und stellt sie aufgrund teils geänderter Rechtsgrundlagen und unterschiedlicher Bestimmungen auf eine neue Basis. Eine wichtige Änderung betrifft die Sanktionierung von Widerhandlungen: Künftig können Führerausweise des anderen Vertragsstaates aberkannt werden. In der Praxis bedeutet dies zumeist ein zeitlich befristetes Fahrverbot in dem Staat, in dem die Widerhandlung begangen wurde. Damit gilt neu in Bezug auf Fahrzeuglenker aus der Schweiz dieselbe Regelung, wie sie gegenüber jenen aus anderen europäischen Staaten bereits heute schon besteht. Zudem wird im Abkommen der Umtausch des Führerausweises bei einem Wohnsitzwechsel von einem Staat in den anderen neu geregelt. Auch die beiderseitige Anerkennung von Führer- und Fähigkeitsausweisen und Fahrlehrerbewilligungen wurde den heutigen Gegebenheiten angepasst. Des Weiteren können neu auch Bewilligungen für grenzüberschreitende Fahrten mit Ausnahmefahrzeugen und für Sonntags und Nachtfahrten erteilt werden.
Ebenfalls besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungsdatenbanken zum Strassenverkehr. In der Schweiz werden diese heutigen Register durch ein neues System ersetzt. In diesem Zusammenhang sichert das Abkommen die Beteiligung Liechtensteins an diesem neuen System.[content_block id=29782 slug=ena-banner]