Änderung des Sozialhilfegesetzes: Luzerner Regierungsrat verabschiedet Botschaft

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Im Kanton Luzern sollen Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung an die Vorgaben der Inkassohilfeverordnung des Bundes angepasst werden. Gemäss Botschaft bleibt die Zuständigkeit für die Alimentenhilfen bei den Gemeinden, für das internationale Alimenteninkasso soll jedoch ab 2024 der Kanton zuständig sein. Dies beantragt der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Kantonsrat. Die erste Beratung der Botschaft im Luzerner Kantonsrat ist für die September-Session vorgesehen.

Am 1. Januar 2022 ist die Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung) in Kraft getreten. Diese regelt neu die vom Gemeinwesen zu leistende fachliche Unterstützung bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Diese schweizweite Harmonisierung erfordert eine Änderung der Sozialhilfegesetzgebung im Kanton Luzern.

Im Auftrag der Luzerner Regierung hat das Gesundheits- und Sozialdepartement einen entsprechenden Gesetzesentwurf zwischen 10. Juni und 30. September 2021 in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die im Parlament vertretenen Parteien, die Luzerner Gemeinden, der Verband Luzerner Gemeinden VLG (Bereich Soziales und Gesellschaft), die kantonalen Departemente, der kantonale Datenschutzbeauftragte, die Landeskirchen, der Schweizerische Verband für Alimentenfachleute SVA, der Verein Alleinerziehender Mütter und Väter Luzern sowie die Alimenteninkasso Zentralschweiz GmbH. Ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht haben die Frauenzentrale des Kantons Luzern, die Region Zentralschweiz AvenirSocial – Berufsverband Soziale Arbeit und die ERFA-Gruppe Alimentenhilfe Kanton Luzern.

Vorlage wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen
Die vorgesehene Änderung des Sozialhilfegesetzes wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich als sinnvoll erachtet und unterstützt. Während die Gemeinden im Vernehmlassungsverfahren die kommunale Zuständigkeit für die Inkassohilfe mehrheitlich begrüssten, lehnten sie diese für den Bereich des internationalen Alimenteninkassos mehrheitlich ab. Dies hauptsächlich mit der Begründung, dass das internationale Alimenteninkasso für viele Gemeinden fachlich zu komplex sei. Aus diesem Grund ist in der vom Regierungsrat verabschiedeten Botschaft neu vorgesehen, dass der Kanton ab dem 1. Januar 2024 für das internationale Alimenteninkasso zuständig ist. Dabei hat der Regierungsrat die Kompetenz, die Erfüllung dieser Aufgabe an Dritte zu delegieren (z.B. an eine bereits bestehende Fachstelle). Der Kanton und die Gemeinden sollen die Fachstelle für grenzüberschreitende Fälle paritätisch finanzieren. Zur Unterstützung der Fachstellen und kommunalen Sozialdienste soll die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) im Rahmen ihres gesetzlichen Koordinationsauftrags vermehrt Aufgaben im Bereich der Alimentenhilfen wahrnehmen. Dieser erweiterte Koordinationsauftrag wurde in der Vernehmlassung als Mehrwert beurteilt.

Bestimmungen sollen gestaffelt in Kraft treten
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen zur Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen, wofür neu der Kanton zuständig sein soll. Die entsprechenden Bestimmungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten, damit der Kanton genügend Zeit hat, sich auf diese neue Aufgabe vorzubereiten bzw. sie an eine bereits bestehende Fachstelle zu übertragen und die hierfür notwendige Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Gemeinden die Aufgabe der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen weiterhin selbst erfüllen und die Kosten dafür tragen.

Die erste Beratung der Botschaft im Luzerner Kantonsrat ist für die September-Session vorgesehen, die zweite Beratung für die Oktober-Session 2022.


Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der
Luzern steht für Lebensqualität


Anhang
Botschaft B 110
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