Änderung des Spitalgesetzes: Regierung verabschiedet Botschaft

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Spitalgesetz

Das Luzerner Kantonsspital (LUKS) und die Luzerner Psychiatrie (lups) sollen von öffentlich-rechtlichen Anstalten in zwei gemeinnützige Aktiengesellschaften im alleinigen Eigentum des Kantons Luzern umgewandelt werden. Die Spitäler erhalten so optimale Voraussetzungen für Versorgungsverbünde mit anderen Anbietern sowie eine etablierte und bewährte Rechtsform für Unternehmen ihrer Grösse und Komplexität. Damit sind sie in der Lage, die grossen Herausforderungen in der Spitalversorgung bestmöglich zu bewältigen und der Luzerner Bevölkerung langfristig eine qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Spitalversorgung zu gewährleisten. Der Kanton Luzern hat dieselben Mitbestimmungsrechte wie bisher.

Rasanter medizintechnischer Fortschritt, Digitalisierung, zunehmender Qualitäts-, Preis- und Kostendruck, Wettbewerb, Regulierung in der Spitalversorgung, Fachkräftemangel und Erneuerungsbedarf bei der Infrastruktur stellen die Schweizer Spitäler vor grosse Herausforderungen. Auch die kantonalen Spitalunternehmen Luzerner Kantonspital (LUKS) und Luzerner Psychiatrie (lups) sind diesen Gegebenheiten ausgesetzt.

Herausforderungen meistern mit Verbundlösungen
Die Herausforderungen lassen sich am Besten in Verbundlösungen mit anderen Anbietern bewältigen – auch über die Kantonsgrenzen hinaus. So können Synergien bei Investitionen und Personal, bei den Mindestfallzahlen, der integrierten Versorgung etc. genutzt werden. Das Synergiepotenzial ist am grössten, wenn sich das LUKS und die lups an anderen Spitälern und Gesundheitsanbietern auch wirtschaftlich beteiligen können, so wie dies im Rahmen der gemeinsamen Spitalregion Luzern Nidwalden (LUNIS) mit dem Kantonsspital Nidwalden vorgesehen ist (siehe Kasten). Darum schlägt der Regierungsrat vor, das LUKS und die lups von öffentlich-rechtlichen Anstalten in zwei gemeinnützige Aktiengesellschaften im alleinigen Eigentum des Kantons Luzern umzuwandeln. Damit erhalten die Institutionen eine etablierte und bewährte Rechtsform für Unternehmen ihrer Grösse und Komplexität. Denn als öffentlich-rechtliche Anstalten können die kantonalen Spitalunternehmen Verbundlösungen in Form von Unternehmensbeteiligungen nicht optimal eingehen.

Stärkere Verbundfähigkeit
Echte Beteiligungen sind nur möglich an Kapitalgesellschaften wie das typischerweise Aktiengesellschaften sind. Darum macht es Sinn, wenn auch das LUKS und die lups in eine AG umgewandelt werden. Nur so ist eine optimale Eigliederung von anderen Aktiengesellschaften in die Unternehmen möglich. Mit einer einheitlichen Rechtsform für alle Unternehmensteile werden Brüche in der Unternehmensführung vermieden und Synergien können optimal genutzt werden. Die kantonalen Spitalunternehmen werden zudem für potenzielle Verbundpartner attraktiver, da die Regeln für die AG im Obligationenrecht schweizweit verbindlich geregelt sind und nicht wie die heutige Anstalt vom Kanton einseitig geändert werden können. Dies schafft für die Beteiligten die notwendige Verbindlichkeit.

Aktiengesellschaften bereits in zahlreichen anderen Kantonen bewährt
Mit seinem Vorhaben steht der Kanton Luzern nicht alleine da. In zahlreichen anderen Kantonen sind Spitäler und Kliniken seit Langem in Aktiengesellschaften umgewandelt worden – so z.B. in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Thurgau und Zug. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft setzt sich zudem schweizweit auch immer mehr für Pflegeheime durch.

Grössere Flexibilität und Transparenz bei Unternehmensführung und -organisation
Als AG kann sich vorab das LUKS eine zweckmässige und transparente Unternehmensorganisation geben (Holding-Struktur mit Tochtergesellschaften und Beteiligungen). Die heute stark auf den Spitalrat und den Direktor ausgerichteten Verantwortlichkeiten können so besser einzelnen, klar abgrenzbaren Betriebsbereichen mit eigenen Verantwortlichkeiten zugeordnet werden. Das Unternehmen wird besser führbar und transparenter.

Rechtsformänderung schafft optimale Rahmenbedingungen für qualitativ hochstehende Versorgung
Regierungsrat Guido Graf, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements, sagt: «Mit der Rechtsformänderung schaffen wir optimale Rahmenbedingungen, sodass der Kanton mit seinen beiden Spitalunternehmen der Luzerner Bevölkerung auch langfristig eine qualitativ hochstehende, wirtschaftlich tragbare und wohnortnahe Grundversorgung und zentrumsgebundene Spezialversorgung gewährleisten kann.»

Vernehmlassung grundsätzlich positiv aufgenommen
Von Anfang Februar bis Mitte Mai 2018 war der Gesetzesentwurf in der Vernehmlassung bei den im Kantonsrat vertretenen Parteien, dem Kanton Nidwalden, den kantonalen Spitalunternehmen und den Personalverbänden. Die Vernehmlassungsantworten fielen mehrheitlich positiv aus. Wichtige Anliegen der Vernehmlassungspartner hat die Luzerner Regierung in ihrer Botschaft an den Kantonsrat aufgenommen. Die Gesetzesvorlage wurde entsprechend angepasst.

Gemeinnütziger Zweck
Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse sollen die Spitalunternehmen neu über eine gemeinnützige Zweckbestimmung verfügen. Gewinne verbleiben so vorab in den Unternehmen und dienen der Finanzierung der notwendigen Investitionen (insbesondere Spitalbauten). Die Gewinnausschüttung an den Kanton ist begrenzt. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die wirtschaftliche und qualitative hochstehende Spital- und Psychiatrieversorgung der Luzerner Bevölkerung bleibt Hauptzweck der Unternehmen.

Einflussmöglichkeiten bleiben erhalten
Auch nach der Umwandlung in eine AG bleiben die Unternehmen zu 100 Prozent im Besitz des Kantons Luzern. Ein Verkauf der Aktien und damit eine Privatisierung der Unternehmen sind nach Gesetz nicht möglich. Die notwendige politische und demokratische Mitbestimmung bleibt also gewährleistet. Die Änderung zentraler Punkte, wie des Unternehmenszwecks und der Spitalstandorte, erfordert weiterhin die Zustimmung des Kantonsrates bzw. des Stimmvolks. Der Kantonsrat genehmigt zudem die Statuten und wichtige Statutenänderungen. Zudem wird ihm die Versorgungs-, die Finanz- und Entwicklungsplanung sowie die Investitionsplanung wie bisher unterbreitet. Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus und nimmt so neu über die Instrumente des Aktienrechts Einfluss auf die Unternehmen (Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, Genehmigung der Jahresrechnung etc.). Darüber hinaus steuert der Regierungsrat die Unternehmen noch stärker als bisher über die Eignerstrategie. Faktisch verfügt der Regierungsrat somit über gleichwertige Mitbestimmungsrechte wie bisher. Die Angebotssteuerung des Kantons über die Spitalliste und den Leistungsauftrag bleibt ebenfalls unverändert.

Weiterhin attraktive Bedingungen für Personal
Mit der Rechtsformänderung gilt für die Mitarbeitenden der Spitalunternehmen neu das privatrechtliche Anstellungsverhältnis. Für die konkreten Anstellungsbedingungen dürfte sich daraus keine Änderungen ergeben. Denn die Unternehmen sind auch in Zukunft auf gut qualifizierte und motivierte Mitarbeitende angewiesen. Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf verzichtet die Gesetzesbotschaft deshalb auf die Regelung, dass die Mehrheit des Personals in einer Urabstimmung den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) verlangen kann. Der Regierungsrat erwartet jedoch von den Spitalaktiengesellschaften in seiner Eignerstrategie, dass die Anstellungsbedingungen mindestens jenen des Kantons entsprechen müssen.

Die Beratung der Botschaft im Luzerner Kantonsrat erfolgt voraussichtlich im Herbst 2019.


Luzerner Nidwaldner Spitalregion LUNIS soll vertieft werden
Die Rechtsformänderung ist insbesondere im Hinblick auf die geplante Vertiefung der Luzerner Nidwaldner Spitalregion LUNIS zentral. 2009 haben die Kantone Nidwalden und Luzern eine gemeinsame Spitalversorgung über die Kantonsgrenzen hinaus beschlossen. 2012 wurde die Luzerner-Nidwaldner Spitalregion (LUNIS) durch einen Rahmenvertrag besiegelt. Das Angebot und die Investitionen des Luzerner Kantonsspitals (LUKS) und des Kantonsspitals Nidwalden (KSNW) werden seither soweit wie möglich aufeinander abgestimmt. Die Spitalräte sind personell identisch zusammengesetzt. Dieser Verbund hat sich bewährt und soll weiter vertieft und rechtlich gefestigt werden. Die Luzerner und Nidwaldner Regierungen haben beschlossen, dass das KSNW eine Tochtergesellschaft des LUKS werden soll. Dies erfordert eine Umwandlung der Spitäler in Aktiengesellschaften. Das LUKS soll eine Mehrheitsbeteiligung von 60 Prozent an der KSNW AG erwerben. Über einen Aktionärbindungsvertrag werden die Rechte und Pflichten des LUKS und des KSNW geregelt.


Anhang
Video
Botschaft

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Flächendeckende Gesundheitsversorgung[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]