Der Regierungsrat passt per 1. Mai 2017 die kantonale Verordnung über die universitären Medizinalberufe an: Neu ist darin festgehalten, dass Ärzte Tätigkeiten an medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren dürfen, soweit sie diese beaufsichtigen und diese über die nötige Ausbildung verfügen. Eine solche Delegation muss jedoch patientenspezifisch erfolgen und kann die Erhebung von Befunden (Blutentnahmen, Röntgen etc.) umfassen. Nicht delegierbar sind hingegen die Diagnose- und Indikationsstellung.
Die Anpassung wurde aufgrund der Erheblicherklärung der Motion M 90 von Herbert Widmer (FDP, Luzern) «über die Aufnahme des Berufs der medizinischen Praxisassistentin in das Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern oder in eine entsprechende Gesundheitsverordnung» vom 1. Dezember 2015 vorgenommen.
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