Anpassung Organisationsgesetz: Offenlegung von Entschädigungen

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Luzerner Staatskanzlei

Das Organisationsgesetz soll hinsichtlich der Offenlegung der Entschädigungen für die obersten strategischen und operativen Leitungsorgane von kantonalen Anstalten ergänzt werden. Der Anstoss zu dieser Ergänzung geht auf das Postulat P 20 zurück. Die Vernehmlassung des Finanzdepartementes hat ergeben, dass die Parteien und Organisationen mit kantonaler Beteiligung mit der Gesetzesänderung grossmehrheitlich einverstanden sind. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, dem Kantonsrat mit der Botschaft B 83 eine Offenlegungspflicht der Entschädigungen für die strategischen und operativen Leitungsorgane der kantonalen Anstalten im Organisationsgesetz zu beantragen. Die Offenlegung soll in den Geschäftsberichten erfolgen und sämtliche Entschädigungen für die obersten Leitungsorgane umfassen. Bei den übrigen Organisationen, namentlich bei den Organisationen mit kantonaler Minderheitsbeteiligung, soll die Beteiligungsstrategie des Kantons ergänzt werden. Gestützt darauf werden die Vertretungen des Kantons Luzern in den entsprechenden Gremien soweit sinnvoll für die Offenlegung der Entschädigungen eintreten.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]