Zürich (ots) – Die Konferenz der Kantonsregierungen hat ihr Konzept zur Umsetzung von Artikel 121a BV präsentiert. Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsst den Beitrag der Kantone zur einvernehmlichen Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative ausdrücklich – mit einer Ausnahme: Beim Inländervorrang ist an Berufsgruppen, und nicht an Branchen, anzuknüpfen.
Wie für die Kantone hat auch für den Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) der Erhalt der bilateralen Verträge mit der EU höchste Priorität. Die von den Kantonen ausgearbeitete Bottom-up-Schutzklausel (vgl. http://ots.ch/1IJ0x) als Grundlage zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials trägt diesem und weiteren für die Arbeitgeber zentralen Anliegen Rechnung. Sie ermöglicht insbesondere eine Umsetzung des Inländervorrangs, die mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) konform ist. Gestützt auf das Verhältnismässigkeits-Prinzip im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des FZA kommt für den SAV jedoch nur ein regionaler und zeitlich befristeter Inländervorrang infrage.
Wie die bereits heute überdurchschnittlich hohen Erwerbstätigenquoten verdeutlichen, wird das Potenzial an Arbeitskräften im Inland schon sehr gut ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund kommt den Indikatoren zur Inkraftsetzung eines Inländervorrangs eine besondere Bedeutung zu. Diese Indikatoren müssen den arbeitsmarktlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und einfach zu erheben sein. Die im vorgestellten Modell gewählten Parameter erfüllen diese Anforderungen nicht in allen Punkten. So sind die Arbeitgeber dezidiert der Meinung, dass Massnahmen zur besseren Ausschöpfung des Inländerpotenzials nicht an Branchen, sondern vielmehr an Berufsgruppen anknüpfen müssen. Da es innerhalb einer Branche auch Mangelberufe geben kann, macht es keinen Sinn, ganze Branchen undifferenziert dem Inländervorrang zu unterstellen. Andererseits gibt es branchenübergreifend gleiche Berufsgruppen, deren Unterstellung unter den Inländervorrang sinnvoll sein kann.
Teil einer Steuerung der Zuwanderung müssen aber insbesondere auch Massnahmen ausserhalb des Arbeitsmarktbereichs sein. Solche sind einerseits bei der Zuwanderung aus Drittstaaten ausserhalb der Erwerbstätigkeit angezeigt. Dabei sollen restriktivere Anforderungen beim Familiennachzug insbesondere von vorläufig aufgenommenen Drittstaatenangehörigen sowie von Ausländern, die Ergänzungsleistungen beziehen, gelten. Andererseits ist ein effizienterer und konsequenterer Vollzug des bestehenden FZA anzustreben. Mit diesem Paket an Massnahmen im und ausserhalb des Arbeitsmarkts kann die Zuwanderung substanziell reduziert werden.[content_block id=29782 slug=ena-banner]