Aufgaben- und Finanzreform 18 geht in die Vernehmlassung und neues Gewässergesetz in die parlamentarische Diskussion

Spread the love

Luzerner Staatskanzlei

Der Regierungsrat gibt die Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) in die Vernehmlassung. Gleichzeitig unterbreitet er dem Kantonsrat den Entwurf eines neuen Gewässergesetzes, das aus der Totalrevision des Wasserbaugesetzes hervorgegangen ist. Die beiden Projekte sind eng miteinander verknüpft. Zentrale Elemente der AFR18 sind die Gegenfinanzierung der neuen Aufgaben- und Finanzierungsregelung im Wasserbau und die Erhöhung des Kantonsanteils an den Volksschulkosten. Um den Mehraufwand des Kantons zu kompensieren und dabei die Forderungen der Gemeinden zu erfüllen, ist ein komplexes Ausgleichsmodell nötig.

Vertreter des Kantons, der Gemeinden und externe Experten haben seit Juli 2015 insgesamt 270 kantonale und kommunale Aufgaben überprüft. Es wurden Massnahmen erarbeitet, um die verschiedenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen sinnvoll zu entflechten, die Zuständigkeit der jeweils optimal geeigneten Staatsebene zuzuweisen und für Verbundaufgaben gute Lösungen zu finden. Die Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) ist damit die erste umfassende Staatsreform seit der Finanzreform 08 und dient auch der Nachjustierung der damals getroffenen Aufgabenteilung.

Während des Konsolidierungsprogramms 2017 waren die Arbeiten an der AFR18 zeitweise ausgesetzt, um Überschneidungen zu vermeiden. Jetzt hat die Projektorganisation ihre Tätigkeit so weit abgeschlossen, dass der Regierungsrat ein Reformmodell in die Vernehmlassung geben kann.

Entwurf eines neuen Gewässergesetzes verabschiedet
Mit seiner Botschaft vom 17. April 2018 unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat zudem den Entwurf des totalrevidierten Wasserbaugesetzes, neu Gewässergesetz. Der Gesetzesentwurf basiert auf dem zweiten Vernehmlassungsentwurf, der grossmehrheitliche Zustimmung fand. Zentrale Elemente der Gesetzesvorlage sind die Übertragung von heutigen Gemeindeaufgaben im Bereich des Gewässerunterhalts an den Kanton, der Verzicht auf Gemeindebeiträge an wasserbauliche Massnahmen, die Sicherstellung eines guten Gewässerunterhalts sowie die Neuregelung der Vorschriften für Bauten und Anlagen an und in Gewässern. Ziel der Vorlage ist eine möglichst effiziente Aufgabenerfüllung im Interesse des Hochwasserschutzes.

Das neue Gewässergesetz wird nun im Kantonsrat beraten und ist nicht Teil des Projekts AFR18. Aufgrund der finanziellen Auswirkungen ist die Gesetzesrevision aber mit der AFR18 zu koordinieren. Mit dem Gewässergesetz werden die Gemeinden um 21 Millionen Franken entlastet und der Kanton entsprechend belastet. Kanton und Gemeinden sind sich einig, dass die Verschiebung der finanziellen Lasten auszugleichen ist. So kann das Gewässergesetz erst in Kraft treten, wenn die Gegenfinanzierung gesichert ist.

Neuordnung von Aufgaben im Volumen von rund 200 Millionen Franken
Mit den Änderungen im Wasserbau und bei den Volksschulkosten übernimmt der Kanton Luzern vereinfacht gesagt Mehraufwände von rund 200 Millionen Franken von den Gemeinden. Im Gegenzug gehen andere Aufgaben vom Kanton an die Gemeinden über: etwa die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und die Verbilligung der Krankenkassenprämien für Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Um die Erhöhung des Kantonsanteils im Volksschulbereich von 25 auf 50 Prozent – eine zentrale Forderung des Verbandes Luzerner Gemeinden – zu kompensieren, sind weitere Massnahmen nötig, so eine Neuverteilung der Einnahmen aus Sondersteuern sowie ein Steuerfussabtausch: der Kanton müsste seinen Steuerfuss um eine Zehntelseinheit erhöhen, die Gemeinden ihre Steuerfüsse senken. Ausserdem reduziert der Kanton seine jährlichen Finanzausgleichzahlungen an die Gemeinden. Dies vor dem Hintergrund der neuen Aufgabenteilung sowie positiver Rechnungsabschlüsse bei den Gemeinden und nachdem auch der Bund an den Kanton weniger Finanzausgleich überweist. Die Entlastung des Kantonshaushalts um rund 20 Millionen Franken wird ebenfalls transparent in die Globalbilanz eingerechnet, damit die Gemeinden die Auswirkungen aller Massnahmen beurteilen können.

Wesentliche Gemeindeanliegen erfüllt
Der Verband der Luzerner Gemeinden hatte im Verlauf des Projekts unter anderem die folgenden Bedingungen an die AFR18 formuliert:

– Der Kostenteiler Volksschule soll 50:50 betragen.
– Zur Gegenfinanzierung sind Anpassungen am Finanzausgleich und ein Steuerfussabtausch zwischen Kanton und Gemeinden zu prüfen.
– Die Nettobelastung aller Gemeinden darf 5 Millionen Franken jährlich nicht übersteigen.
– Die maximale Belastung pro Einwohner und Gemeinde darf 60 Franken nicht übersteigen.
– Sollte dies trotzdem der Fall sein, soll ein Härteausgleichsystem geschaffen werden.

Mit den nun erarbeiteten Massnahmen kommt der Regierungsrat den Gemeinden so weit wie möglich entgegen. Insbesondere bei den Verwerfungen pro Kopf der Bevölkerung sind die Gemeinden aber stark unterschiedlich betroffen. In der Tendenz werden grosse, finanzkräftige Gemeinden durch die AFR18 stark belastet, weil bei den Sondersteuern Ausfälle entstehen, ohne dass die übrigen Massnahmen genügende Entlastungen bringen.

Finalisiert wird aufgrund der Vernehmlassung
Der Regierungsrat erhofft sich deshalb von der Vernehmlassung Aussagen der politischen Partner, ob der hälftige Teiler der Volksschulkosten umgesetzt werden soll. Zudem werden während der Vernehmlassung, die bis zum 6. Juli 2018 dauert, weitere Ausgleichspositionen für die AFR18 gesucht, mit denen die Gemeinden entlastet werden können.

Zeitgleich zum Mantelerlass zur AFR18, der Anpassungen im Finanzausgleich beinhaltet, wird auch eine separate Revision des Finanzausgleichs in die Vernehmlassung gegeben. Sie beinhaltet Anpassungen im Gesetz über den Finanzausgleich, die auf der letzten Evaluation des Finanzausgleichs (Wirkungsbericht 2017) beruhen.

Anhang
Präsentation anlässlich der Medienorientierung vom 3. Mai 2018
Gesetz über die Aufgaben- und Finanzreform 18 (Mantelerlass zur Aufgaben- und Finanzreform 18), Erläuterungen zur Vernehmlassung
Globalbilanz Gemeinden (1)
Globlabilanz Gemeinden (2)[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]