Besuchsverbot für das Kantonsspital Uri, Alters- und Pflegeheime sowie Behinderteninstitutionen

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Weiterhin wichtig Coronavirus

Der Urner Sonderstab Coronavirus erlässt ein Besuchsverbot für das Kantonsspital Uri, alle Alters- und Pflegeheime sowie Behinderteninstitutionen im Kanton Uri. Das Besuchsverbot gilt ab sofort bis vorerst 30. April 2020.

Im Kanton Uri sind aktuell zwei Fälle des Coronavirus bestätigt. Dabei sind Personen über 65 Jahre und Menschen mit chronischen Krankheiten besonders gefährdet. Um diese Personen besonders zu schützen, hat der Sonderstab Coronavirus in Absprache mit dem Kantonsspital Uri und mit dem Heimverband Curaviva Uri ein generelles Besuchsverbot erlassen. Dieses gilt ab sofort bis vorerst 30. April 2020.

Im Kantonsspital Uri gilt ein generelles Besuchsverbot. Es ist allen Personen untersagt, Patientinnen und Patienten im Spital zu besuchen. Die Spitalleitung kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z. B. Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden, Angehörige von Sterbenden), wovon auch Gebrauch gemacht wird. Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen. Die Einzelheiten wie beispielsweise die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag regelt die Spitalleitung und stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. (Weitere Infos unter www.ksuri.ch). Die Patientenwege für Corona-Patienten sind im Kantonsspital räumlich von anderen Patienten getrennt. Sämtliche Verdachtsfälle werden über einen separaten Eingang aufgenommen und sofort isoliert. Für Patientinnen und Patienten besteht deshalb keine Ansteckungsgefahr.

Ein generelles Besuchsverbot gilt ebenfalls in den Urner Pflegeheimen und Behinderteninstitutionen. Die Leitung des Heims bzw. der Institution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (z.B. Palliative Care) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen. Weiter dürfen sich Bewohnerinnen und Bewohner nur auf dem Areal des Pflegeheims bewegen. Die Heimleitung bestimmt im Ausnahmefall (z. B. Arzt- oder Spitalbesuche) das nötige Vorgehen. Den Heimen und Institutionen ist es zudem verboten, externe Veranstaltungen in ihren Räumlichkeiten durchzuführen. Der Vollzug des Besuchsverbots obliegt den Heim- und Institutionsleitungen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]