Im Rahmen der langfristigen Bewirtschaftung der Covid-19-Härtefallhilfe wird sichergestellt, dass allgemeine Steuergelder effektiv zur Unterstützung von Härtefällen und nicht darüber hinaus für private Gewinne verwendet werden. Der Regierungsrat hat seine bisherige Praxis aufgrund von Forderungen seitens der Gastrobranche nochmals eingehend geprüft. Er will an der bisherigen Praxis festhalten, welche alle Branchen gleich behandelt. Dabei stützt sich der Regierungsrat einerseits auf ein kürzlich erstelltes Gutachten. Andererseits ist festzuhalten, dass die Branchenvertretungen beim Festlegen der Auszahlungspraxis für Härtefallgelder eng einbezogen waren und diese gestützt haben. Weiterhin strittige Fragen lassen sich jedoch ohne gerichtliche Beurteilung nicht klären, weshalb sogenannte Leading Cases vorangetrieben werden.
Während der Coronapandemie hat der Kanton Luzern zusammen mit dem Bund Unternehmen mit Härtefallhilfen durch die Krise geholfen. Im Rahmen der langfristigen Bewirtschaftung der Covid-19-Härtefallhilfe wird nun sichergestellt, dass allgemeine Steuergelder effektiv zur Unterstützung von Härtefällen und nicht darüber hinaus für private Gewinne verwendet werden. Das Vorgehen des Kantons Luzern, das zum Teil von jenem in anderen Kantonen abweicht, erlaubte eine schnelle und unkomplizierte Auszahlung der Härtefallgelder. Der Kanton Luzern hatte die Praxis zusammen mit den Branchenvertretungen definiert. Die überwiegende Mehrheit dieser Vertretungen hat das gewählte Vorgehen damals als vernünftig beurteilt und so akzeptiert. Auf der Basis der eingereichten Steuererklärungen der jeweiligen Unternehmen wird nun festgelegt, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen im Rahmen der bedingten Gewinnbeteiligung eine Rückzahlung vornehmen muss. Entscheidend für die Rückzahlung ist der erzielte Gewinn, der sich aufgrund der Härtefallgelder erwirtschaften liess.
Leading-Cases für gerichtliche Beurteilung
Um einheitliche und transparente Verfahren für alle Parteien zu gewährleisten, hat der Kanton Luzern ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Rückforderungspraxis des Kantons Luzern weitgehend stützt (vgl. Medienmitteilung vom 14. September 2023). Für das weitere Vorgehen hat der Kanton wiederum im Austausch mit verschiedenen Branchenvertretungen festgelegt, sogenannte Leading-Cases voranzutreiben. Strittige Fragen sollen in gerichtlichen Verfahren anhand einer Handvoll geeigneter Fälle beurteilt werden, anstatt viele – für alle Parteien aufwändige – Gerichtsverfahren gleichzeitig zu führen. Bis die Urteile der Leading Cases vorliegen, wird der Kanton weiterhin prüfen, ob und in welchem Umfang die betroffenen Unternehmen eine Rückzahlung aus der bedingten Gewinnbeteiligung vorzunehmen haben. Soweit möglich werden diese Fälle durch die Mitteilung, dass keine Rückforderung erforderlich ist, abgeschlossen. Dasselbe trifft auf unstrittige Fälle mit Rückforderungsentscheiden zu. In jedem Fall sollen alle Unternehmen so bald wie möglich mit einer einsprachefähigen Verfügung Klarheit erhalten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie eine mögliche Gewinnrückführung leisten müssen.
Gleichbehandlung der Unternehmen spricht gegen Vorschlag der Gastrobranche
Seitens der Vertretung der Gastrobranche wurde die Forderung an den Kanton herangetragen, auf die Rückforderung der ersten Tranche von Härtefallgeldern bei jenen Unternehmen zu verzichten, die behördlich angeordnet schliessen mussten. Denn diese Auszahlungen wären oft mit dem Hinweis verknüpft gewesen, es handle sich um eine «à-fonds-perdu»-Zahlung.
Der Regierungsrat hat diese Forderung in Vorbereitung der nächsten Schritte nochmals eingehend geprüft. Ein solches Vorgehen kommt aus seiner Sicht aber nicht in Frage, weil es zu einer Ungleichbehandlung der Branchen führen würde. So würden beispielsweise Zulieferer von Gastrobetrieben nicht unter diese neue Regelung fallen, obwohl sie gleichermassen von den Schliessungen betroffen waren. Ausserdem gilt, dass Unternehmen, die ausschliesslich in der ersten Tranche Härtefallgelder erhielten, bereits mit der aktuellen Praxis keine Rückzahlungen leisten müssen. Die bedingte Gewinnbeteiligung wurde erst für die zweite Auszahlungstranche eingeführt. Sie galt dann aber auch für die Härtefallgelder der ersten Tranche. In den Auszahlungsverfügungen der zweiten Tranche an die Unternehmen war dies ausdrücklich festgehalten. Damit sollten Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter fünf Millionen Franken, für die der Kanton zuständig ist, gleich behandelt werden wie die Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken, welche unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, der ebenso eine bedingte Gewinnbeteiligung vorsieht. Auch damit würde der Grundsatz der Gleichbehandlung mit einer nachträglichen Anpassung der kantonalen Rechtgrundlagen verletzt. Diese Vorgehensweise wurde damals auch mit den eng in das Verfahren einbezogenen Branchenvertretungen – mitunter aus der Gastrobranche – abgesprochen. Darauf bezieht sich der Kanton Luzern weiterhin.
Langfristige Bewirtschaftung der Covid-Härtefälle: Stand der Dinge
Zur Unterstützung der Wirtschaft während der Coronapandemie haben Bund und Kantone – nebst anderen Massnahmen – Härtefallgelder ausbezahlt. Die Verantwortung für die Auszahlung lag bei den Kantonen. Im Kanton Luzern wurden insgesamt 265 Millionen Franken Härtefallgelder an über 1435 Unternehmen ausbezahlt. 139 Millionen Franken gingen an 1360 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter fünf Millionen Franken. Rund 126 Millionen Franken wurden an 75 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken ausgezahlt. Bis Anfang Februar 2024 konnten insgesamt rund 500 Unternehmen darüber informiert werden, dass sie keine Rückforderung aus bedingter Gewinnbeteiligung zu leisten haben. Bei ca. 30 Unternehmen ist eine Rückforderung hinfällig, da über diese Unternehmen der Konkurs eröffnet wurde. Rund 140 Unternehmen haben die verfügten Rückzahlungen aus bedingter Gewinnbeteiligung unangefochten akzeptiert und die geforderten Rückzahlungen bereits geleistet. Gegen weitere rund 80 Rückforderungsverfügungen sind Einsprachen eingegangen. Letztere werden bis zur Klärung der Streitfragen durch die Gerichte in den genannten Leading Cases pendent gehalten. Die weiteren Fälle sind in Bearbeitung.
Anhang
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