Aufgrund der überdurschnnittlich hohen Fallzahlen im Kanton Luzern und der sehr angespannten Lage in den Luzerner Spitälern hat die Luzerner Regierung ergänzend zu den heute beschlossenen Massnahmen des Bundes kantonale Massnahmen beschlossen. Diese betreffen Schulen, Spitäler, Alters- und Pflgeheime, soziale Einrichtungen für Personen mit Behinderungen und die Spitex. Die kantonalen Massnahmen treten zeitgleich mit den Massnahmen des Bundes am Montag, 6. Dezember 2021 in Kraft.
Angesichts der rasant steigenden Fallzahlen und Hospitalisationen hat der Bundesrat heute weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie beschlossen. Der Kanton Luzern weist aktuell mit 400 bis 600 Neuansteckungen pro Tag schweizweit überdurchschnittlich hohe Fallzahlen auf, und die Lage in den Luzerner Spitälern spitzt sich dermassen zu, dass der Kantonale Führungsstab heute Unterstützung durch den Zivilschutz beantragen musste. Aufgrund dessen hat die Luzerner Regierung ergänzend zu den Massnahmen des Bundes folgende kantonale Massnahmen beschlossen:
Maskenpflicht ab der 1. Primarklasse
Die aktuellen Fallzahlen an den Volksschulen haben einen sehr hohen Stand erreicht – aktuell (3.12.2021) sind 39 Klassen in Quarantäne, 500 Kinder in Isolation und 1100 in Quarantäne. In den letzten Wochen haben Isolations- und Quarantäneanordnungen für einzelne Kinder, aber auch für ganze Klassen zugenommen. Dies wirkt sich zunehmend auch auf den Präsenzunterricht aus. Betroffen sind dabei insbesondere die unteren Klassen, da die Schülerinnen und Schüler in diesen Klassen keine Masken tragen und deshalb stets ein enger Kontakt besteht. Um den Präsenzunterricht so weit wie möglich aufrecht zu erhalten, gilt ab kommendem Montag, 6. Dezember 2021 die Maskenpflicht auch für Kinder ab der 1. Primarklasse. Ausgenommen sind die Klassen der Basisstufe. Mit dieser Massnahme sollen die Infektionsketten durchbrochen werden und Quarantäneanordnungen für ganze Klassen vermieden werden. Bisher galt im Kanton Luzern die Maskenpflicht ab der 5. Primarklasse.
Ausweitung der Reihentests auf die Primarstufe
Die bisher ab der Sekundarstufe l angebotenen Reihentests werden auf die Primarstufe (ausgenommen Basisstufe) ausgeweitet. Da zuerst die Infrastruktur und Kapazität der Testanbieter geklärt und ausgebaut werden müssen, gilt diese Massnahme ab dem 3. Januar 2022. Die Schulen sind verpflichtet, die Reihentests wöchentlich einmal anzubieten, für die Schülerinnen und Schüler und die Lehrpersonen ist das Testen freiwillig.
«3G plus»-Regel für Besuchende in Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen
Um den Schutz von besonders gefährdeten Personen noch weiter zu erhöhen und eine Ausbreitung des Coronavirus möglichst zu verhindern, müssen Besuchende in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie sozialen Einrichtungen für Personen mit Behinderungen ein gültiges Covid-Zertifikat vorweisen. Die Einrichtungen können von der Zertifikatspflicht in ausserordentlichen Situationen abweichen – beispielsweise bei hoher Dringlichkeit in Palliativ- oder Krisensituationen oder bei einer Geburt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, das Vorliegen eines Covid-Zertifikats zumindest stichprobeweise zu überprüfen.
Gleichzeitig gilt für alle Besuchenden ab 12 Jahren in den Innenräumen dieser Einrichtungen grundsätzlich eine Maskenpflicht. Die Einrichtungen können in nicht öffentlich zugänglichen Innenräumen unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen Ausnahmen vorsehen (z.B. bei Familienangehörigen, welche Kleinkinder, Personen mit Autismus-Spektrum-Störungen oder Personen mit fortgeschrittener Demenz besuchen).
Regierungsrat Guido Graf, Gesundheits- und Sozialdirektor, sagt: «Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. Wir alle wollen diese Festtage mit unseren Liebsten verbringen. Aufgrund der aktuellen Situationen muss ich Sie als Angehörige zum Schutz von allen aber leider bitten, ihre Liebsten in den Pflegeheimen für die Feiertage nicht zu sich nach Hause zu nehmen. Individuelle Feiern von Bewohnenden mit Angehörigen können aber im kleinen Rahmen stattfinden.»
«3G plus»-Regel für Mitarbeitende von Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen
Alle Mitarbeitenden von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen für Personen mit Behinderungen sowie die Mitarbeitenden von Spitex-Organisationen mit direktem Kontakt mit den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen müssen eine Schutzmaske tragen und den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet sind. Guido Graf appelliert an die nicht geimpften Mitarbeitenden: «Es ist unverzichtbar, dass Sie in der aktuellen Situation ihren Beitrag zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnenden leisten, indem Sie sich regelmässig testen lassen. Nichtsdestotrotz ist die Impfung noch immer der wirksamste Schutz vor einer Infektion und einem schweren Krankheitsverlauf.» Die Einrichtungen können auch hier in nicht öffentlich zugänglichen Innenräumen unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen Ausnahmen von der Maskenpflicht vorsehen, um den besonderen Bedürfnissen der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Personen gerecht zu werden.
Für die Umsetzung und Kontrolle der Regel «3G plus» sind die Einrichtungen verantwortlich. Die Einrichtungen haben die Möglichkeit, sich am repetitiven Testen zu beteiligen. Weiterhin unverändert wichtig sind die Einhaltung der Hygieneregeln und die in den jeweiligen Schutzkonzepten der einzelnen Institutionen geltenden Schutzmassnahmen. Guido Graf. «Ich danke allen Mitarbeitenden der Luzerner Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen herzlich für ihren unermüdlichen Einsatz.»
Die obigen Massnahmen, die allesamt in der kantonalen Covid-19-Verordnung geregelt sind, treten am 6. Dezember 2021 in Kraft. Die kantonale Covid-19-Verordnung gilt bis auf Weiteres.
Anhang
Kantonale Covid-19-Verordnung [content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]