Covid-19: Luzern hebt Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe sowie Verbot der Sexarbeit auf und verlängert übrige kantonale Massnahmen

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Luzerner Staatskanzlei

Angesichts der per 19. April 2021 in Kraft getretenen Lockerungen der Bundesmassnahmen hat der Luzerner Regierungsrat beschlossen, die Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe sowie das Verbot der Sexarbeit im Kanton Luzern per 21. April 2021 aufzuheben. Die übrigen kantonalen Massnahmen in der kantonalen Covid-19-Verordnung werden aufgrund der epidemiologischen Lage – in zeiticher Übereinstimmung mit dem Bund – vorerst bis Ende Mai 2021 verlängert.

Der Bund hat am 14. April 2021 verschiedene Lockerungen der Massnahmen bekannt gegeben. Seit gestern, 19. April 2021 dürfen schweizweit z.B. Restaurants ihre Aussenterrassen wieder betreiben, sind Sport- und Fitnesscenter wieder offen, dürfen Innenbereiche von Freizeit- und Kulturbetriebe eigeschränkt wieder geöffnet haben, sind Veranstaltungen mit begrenztem Publikum wieder möglich und ist Präsenzunterricht an Hochschulen wieder zulässig. Vor diesem Hintergrund hat der Luzerner Regierungsrat beschlossen, die Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe und das Verbot der Sexarbeit im Kanton Luzern per morgen, 21. April 2021 aufzuheben. Diese Massnahme hatte der Kanton Luzern als kantonale Massnahme ergänzend zu den Massnahmen des Bundes beschlossen.

Schutzkonzepte müssen eingehalten werden
Der Betrieb dieser Einrichtungen beziehungsweise die Erbringung sexueller Dienstleistungen ist selbstverständlich nur unter Anwendung von Schutzkonzepten erlaubt, welche mittlerweile auch für die Erotik- und Sexbranche bestehen.

Übrige kantonale Massnahmen werden bis Ende Mai 2021 verlängert
Da die epidemiologische Lage nach wie vor angespannt ist, hat die Luzerner Regierung weiter beschlossen, die übrigen kantonalen Massnahmen in der Covid-19-Verordung – in zeitlicher Übereinstimmung mit den Bundesmassnahmen – vorerst bis 31. Mai 2021 zu verlängern. Es sind dies die Regelung des Besuchsrechts in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Kurhäusern, die Einstellung des Nachtnetz-Angebots im öffentlichen Personenverkehr, die Festlegung der Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und Betrieben mit Maskenpflicht und die Maskenpflicht bei Personentransporten im Individualverkehr.

Die kantonalen Massnahmen ergänzen die Massnahmen des Bundes, die vorerst auch bis zum 31. Mai 2021 in Kraft bleiben.

Anhang
Covid-19-Verordnung vom 30. Oktober 2021 (Stand: 20. April 2021)[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]