Das Urner Landbuch steht online zur Verfügung

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Das Landbuch im Magazin des Staatsarchivs Uri

Das Staatsarchiv macht das Urner Landbuch auf seiner Webseite zugänglich. Es handelt sich dabei um die historische amtliche Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Reglemente des Landes Uri. Die Reihe erschien in loser Folge zwischen 1823 und 1960 und bietet einen umfassenden Überblick über die Rechtsbestimmungen, die in der Vergangenheit in Uri galten. Das Landbuch zeigt die politische und gesellschaftliche Entwicklung des Kantons – von der genossenschaftlichen Selbstverwaltung bis hin zur neuzeitlichen Staatsorganisation.

Nach der turbulenten Zeit der Helvetische Republik kehrte 1803 im Land Uri wieder Ruhe ein. Die alte Führungsschicht bezog ihre vormaligen Ämter und die politische Ordnung glich stark jener, die vor den Umwälzungen von 1798 geherrscht hatte. Dennoch oder vielleicht gerade deswegen herrschte in Uri Aufbruchstimmung. 1807 begann ein Ausschuss unter der Leitung des damaligen Landschreibers Josef Maria Lusser, die bestehenden Gesetzessammlungen in einem neuen Landbuch zusammenzustellen und – wo nötig – zu ergänzen. Vor allem das Strafrecht war in Uri zu dieser Zeit kaum entwickelt, was einer willkürlichen Rechtsprechung Tür und Tor öffnete. Das neue Landbuch bot Gelegenheit, diesen Mangel zu beheben. Der erste Band erschien 1823. Bereits der zweite Band von 1826 enthält zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen der Korporation Uri. 1860 kamen die Gesetze und Verordnungen der Korporation Ursern dazu, was das Landbuch zu einem umfassenden Gesetzbuch für den Kanton Uri machte.

Alle Lebensbereiche wurden geregelt

Die im Landbuch enthaltenen Bestimmungen erfassen alle Bereiche der Gesellschaft und des menschlichen Lebens. Der erste Teil beschreibt die Staatsorganisation, die Zusammensetzung der einzelnen Behörden sowie die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder. Die kleine Zahl der Landleute machte es nötig, darauf zu achten, dass einzelne Familien keinen dominanten Einfluss erhielten. Dazu heisst es im Artikel 43 im Landbuch von 1823: «Es sollen in ein Gericht nicht zween Brüder, auch nicht Vater und Sohn verordnet werden und sitzen mögen, und wenn der Vater eines Landschreibers in Rath oder Gericht Präsident ist, soll alsdann der Sohn nicht darin schreiben.»

Enthalten sind Artikel zum Landrecht, zum Sozialwesen und hier insbesondere zu der unbeliebten Verwandtschaftssteuer, welche jedermann zur finanziellen Unterstützung von bedürftigen Verwandten bis zum fünften Verwandtschaftsgrad verpflichtete. Weiter gibt es gesetzliche Bestimmungen zu Geldleihe und Schulden sowie Bestimmungen zum Grundeigentum. Die wirtschaftliche Tätigkeit nimmt ebenfalls breiten Raum ein. Für die Wirte hält Artikel 191 beispielsweise fest: «Branntwein aus Erdäpfeln zu brennen, oder solchen Branntwein hier zu verkaufen, ist bey Gulden 50 verbothen, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen solle.» Kartoffeln waren als Nahrungsmittel von grosser Bedeutung und sollten gegessen und nicht zu Schnaps gebrannt werden. Im Artikel ist zudem ein Aufruf zur gegenseitigen Kontrolle enthalten.

Vom gedruckten Buch zur Webseite

Das Landbuch wurde im Lauf der Jahre immer wieder mit neuen Bänden ergänzt und zunehmend unübersichtlich. Deshalb beschloss der Regierungsrat, die Sammlung auf das Jahr 1960 abzuschliessen. 1976 erschien das Rechtsbuch erstmals als Ringbuch, das in den Kantonsfarben gehalten war. Ein Loseblättersystem ermöglichte unkompliziert Ergänzungen einzufügen oder den Austausch erneuerter Rechtsbestimmungen. Ab 1998 war das Rechtsbuch zusätzlich auf CD-ROM erhältlich. Seit 2014 ist es ausschliesslich digital auf der Webseite des Kantons Uri verfügbar und zeigt jeweils den aktuellen Stand des geltenden Rechts. Das historische Landbuch steht nun auf der Webseite des Staatsarchivs zur Verfügung. Es dient der historischen Forschung und ermöglicht interessante Einblicke in die Vergangenheit des Kantons Uri.