Der Kanton Luzern regelt Unvereinbarkeitsvorschriften neu – und startet dazu heute das Vernehmlassungverfahren

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Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe für eine Unvereinbarkeit können z.B. bestimmte verwandtschaftliche Beziehungen, berufliche Tätigkeiten oder amtliche Funktionen sein. Die geltenden Bestimmungen sind teilweise veraltet und nur übergangsweise in der Kantonsverfassung geregelt. Deshalb sollen sie nun auf Gesetzesstufe aktualisiert und erweitert werden.

Grundlagen für die Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen bilden ein Verfassungsauftrag sowie die überwiesenen MotionenM 504 von Hans Stutz und M 852 von Guido Müller.

Persönliche Unvereinbarkeiten
Bislang gelten Unvereinbarkeiten für Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte. Neu soll ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden, dass auch Personen in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft nicht derselben Behörde angehören dürfen. Diese Ausschlüsse betreffen insbesondere Regierungs- und Justizbehörden sowie Kommissionen mit Entscheidbefugnissen in Kanton und Gemeinden. Für Verwaltungsangestellte ist eine Offenlegungspflicht vorgesehen.

Funktionelle Unvereinbarkeiten
Auch bei Funktionen innerhalb der Verwaltung gelten Einschränkungen: Wer eine Führungsposition nahe bei den politischen Behörden innehat (zum Beispiel in Departementssekretariaten, in der Staatskanzlei oder in der Dienststellen- und Abteilungsleitung), darf nicht gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates sein. Damit wird die heutige Praxis im Gesetz verankert.

Zudem soll die Unvereinbarkeit zwischen einem Kantonsratsmandat und Leitungsfunktionen in Organisationen mit kantonaler Mehrheitsbeteiligung ausgedehnt werden. Diese Unvereinbarkeit betrifft nicht nur wie heute öffentlich-rechtliche, sondern neu auch privatrechtliche Gesellschaften wie beispielsweise die Luzerner Kantonalbank AG, die Luzerner Kantonsspital AG oder die Immobilien Campus Luzern-Horw-AG. Auch die Einsitznahme im Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums (WAS) ist künftig ausgeschlossen.

Gesetzgebungsprozess
Der Entwurf sieht Änderungen in 18 Gesetzen vor, im Zentrum stehen Organisationsgesetz, Behördengesetz, Personalgesetz, Gemeindegesetz und Justizgesetz. Die vorgeschlagenen Änderungen werden in einem Mantelerlass zusammengeführt und im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zur Diskussion gestellt. Ziel ist es, die bisherige Übergangsbestimmung in der Kantonsverfassung durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen und gleichzeitig die Unvereinbarkeitsregeln an heutige gesellschaftliche und organisatorische Realitäten anzupassen.

Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Unterlagen dazu sind online verfügbar – die Vernehmlassung dauert vom 25. September 2025 bis zum 16. Januar 2026.

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen