Der Kantonsrat soll in einer Krise digital tagen können und bei Notverordnungen konsultiert werden

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Luzerner Kantonsrat Symbolbild

Die Corona-Pandemie hat auch den Luzerner Kantonsrat vor Herausforderungen gestellt. Um seine Handlungsfähigkeit zu wahren, schlägt die Staatspolitische Kommission (SPK) des Kantonsrates nun vor, für Krisenzeiten auch das digitale Zusammenkommen der Parlamentarierinnen und Parlamentarier gesetzlich zu ermöglichen. Ausserdem soll der Regierungsrat künftig vor dem Erlass von Notverordnungen die zuständige Fachkommission konsultieren.

Im Nachgang zur Covid-19-Pandemie hat der Kantonsrat mit der Überweisung des Kommissionspostulats P 1078 den Auftrag erteilt, zu prüfen, wie das Parlament auch im Krisenfall seine Handlungsfähigkeit wahren kann. Die Pandemie hatte die kantonalen Parlamente vor große Herausforderungen gestellt. Einerseits mussten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitglieder des Kantonsrates vor Ansteckungen tagen konnten (Sessionen und Kommissionsarbeit). Zum anderen musste darauf geachtet werden, dass sich der Kantonsrat als gesetzgebende Gewalt des Kantons auch in der Krise adäquat in die politischen Entscheidungsprozesse einbringen konnte.

Auf Basis von Vorschlägen der Parlamentsdienste schlägt die SPK dem Kantonsrat nun per Kommissionsmotion folgende Reformmassnahmen vor:

1. Das Parlament muss auch in Krisenzeiten jederzeit handlungsfähig sein und tagen können: Wenn in einer Krisensituation ein physisches Zusammenkommen des ganzen oder eines Teils des Satzes nicht möglich ist, sollen die Sitzungen als Ausnahmen auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. Dafür sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

2. In Krisensituationen kann der Regierungsrat mit Notverordnungen rasch auf die jeweilige Situation reagieren. Eine Mitwirkung oder gar Genehmigung einer Notverordnung durch den Luzerner Kantonsrat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Regelung hat sich während der Pandemie dahingehend bewährt, dass die Regierung in der Krise schnell die notwendigen Maßnahmen ergreifen konnte. Dennoch ist künftig auch bei Notverordnungen die angemessene Beteiligung des Kantonsrates sicherzustellen. Dafür soll das bisherige „Holprinzip“ gemäß § 59 Abs. 3 Kantonsratsgesetz, wonach eine Kommission verlangen kann, dass ihr ein Verordnungsentwurf zur Vernehmlassung unterbreitet wird, durch ein „Bringprinzip“ für den Verordnungserlass in Krisenzeiten ( § 56 Abs. 3 KV ) ergänzt werden. Da die Konsultation der Kommission nicht zu Verzögerungen führen darf, ist in Kauf zu nehmen, dass je nach konkreter Situation nur wenig Zeit für die Konsultation zur Verfügung steht.

Die Kommissionsmotion der SPK wird am 24. März 2025 vom Kommissionspräsidenten Peter Fässler offiziell eingereicht.

Anhang
Kommissionsantrag