Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen, die gegen die Gebühr von Fr. 1.50 für Papierrechnungen bei den Verkehrssteuern geführt wurde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hebt die Massnahme auf. Bereits bezahlte Zusatzgebühren werden bei der kommenden Rechnung für die Verkehrssteuern gutgeschrieben. Hingegen bleibt die Gebühr für weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrsamtes nach wie vor bestehen.
In einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde wurde die Rechtmässigkeit der Gebühren von Fr. 1.50 für den administrativen Aufwand beim Versand der Papierrechnungen für die Verkehrssteuer in Frage gestellt. Die Massnahme wurde im Zusammenhang mit der Organisationsentwicklung 2017 (OE17) per 1. Januar 2018 eingeführt. Das Kantonsgericht hat nun die Beschwerde gutgeheissen. Der Aufwand sei gemäss Paragraph 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL Nr. 776) bereits in jenem Betrag enthalten, der dem Strassenverkehrsamt für den Steuereinzug zusteht. Das Gesetz spricht dem Strassenverkehrsamt ein Prozent des gesamten Steuerertrags für diese Aufgabe zu.
Gebühr für Verkehrssteuer wird aufgehoben – für alle anderen Leistungen bleibt sie
«Wir nehmen den Entscheid des Kantonsgerichts zur Kenntnis und richten uns danach», sagt der zuständige Regierungsrat Paul Winiker. Es werden ab sofort keine Gebühren mehr für Papierrechnungen für Verkehrssteuern erhoben. «Bereits bezahlte Gebühren für die Verkehrssteuerrechnung werden in der nächsten Steuerperiode gutgeschrieben», hält Regierungsrat Winiker fest.
Für alle weiteren Dienstleistungen stellt das Strassenverkehrsamt weiterhin eine Gebühr von Fr. 1.50 für Papierrechnungen aus. «Das betrifft beispielsweise Gebühren bei Fahrzeug- oder Lenkerprüfungen, Gebühren für Fahrzeug-Einlösungen oder bei Schilder- und Halterwechsel», sagt der Sicherheitsdirektor. Damit werde der Auftrag aus dem OE17-Massnahmenpaket «Digitaler Kanton» zumindest zum Teil umgesetzt. Kundinnen und Kunden des Strassenverkehrsamtes können diese Zusatzgebühr vermeiden, wenn sie via E-Banking die Zustellung einer E-Rechnung veranlassen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]