Eröffnung der Vernehmlassung zur Verordnung zur Förderung von Kunst und Bau

Spread the love

Eröffnung der Vernehmlassung zur Verordnung zur Förderung von Kunst und Bau

Mit einer neu geschaffenen Verordnung sollen die Grundsätze für Kunst-und-Bau-Projekte bei kantonalen Bauten erstmals formell geregelt werden. Damit kommt der Regierungsrat einem Auftrag des Kulturförderungsgesetzes nach.

Der Kanton Uri hat eine lange Tradition in der künstlerischen Gestaltung von öffentlichen Bauten. Auch in den vergangenen Jahren hat er bei grösseren Bauten Kunst-und-Bau-Projekte umgesetzt. Entsprechend hält Artikel 12 des Gesetzes zur Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz [KFG]; RB 10.8111) fest, dass bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von kantonalen Bauten ein Beitrag für Kunst und Bau vorgesehen werden kann. Der Landrat ist beauftragt, in einer Verordnung die Umsetzung zu regeln.

Obergrenze wird definiert

Diesem Gesetzgebungsauftrag kommt die vorliegende Verordnungsvorlage nach. Die neue Verordnung regelt das Verfahren für Kunst-und-Bau-Projekte, die im Zusammenhang mit kantonalen Hochbauvorhaben umgesetzt werden. Im Grundsatz wird an der bewährten Praxis festgehalten. Im Weiteren werden die Höhe der möglichen Projektbeiträge festgehalten. Für Kunst-und-Bau-Projekte sollen in Zukunft maximal 200’000 Franken zur Verfügung stehen. Bei Beiträgen unter 50’000 Franken soll künftig auf Projekte verzichtet werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich unter anderem nach der Bausumme der jeweiligen Projekte. «Ich bin überzeugt, dass wir mit der Verordnung zur Förderung von Kunst und Bau einen notwendigen und wichtigen Schritt zur Beibehaltung unseres traditionellen Engagements für Kunst und Bau machen», sagt Regierungsrat Beat Jörg, Bildungs- und Kulturdirektor.

Im Frühjahr im Landrat

Die Vernehmlassung zur Verordnung zur Förderung von Kunst und Bau läuft bis am Montag, 18. Dezember 2023. Zur Vernehmlassung eingeladen sind alle interessierten Personen, Fachverbände und die Parteien. Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich nur auf Hochbauten im kantonalen Eigentum. Die Gemeinden sind davon nicht betroffen. Verläuft die Vernehmlassung positiv, kann der Landrat im Frühjahr 2024 die neue Verordnung beraten.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.ur.ch/vernehmlassungen zu finden.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]