Finanzierung der Ergänzungsleistungen zur AHV für Heimbewohnende: Teilrevision Ergänzungsleistungsgesetz und Betreuungs- und Pflegegesetz geht in die Vernehmlassung

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Die bisher für die Jahre 2021 und 2022 befristet gültige Begrenzung der solidarischen Finanzierung der Kosten der EL bei Bewohnenden von Pflegeheimen hat sich bewährt und soll deshalb ab 2023 unbefristet weitergeführt werden. Ergänzend dazu soll die Vergleichbarkeit der Aufenthaltstaxen der Pflegeheime erhöht und eine Rechtsgrundlage für die subsidiäre Übernahme eines Heimdepots durch die Wohngemeinde eingeführt werden. Zu diesem Zweck schickt das Gesundheits- und Sozialdepartement im Auftrag der Luzerner Regierung eine Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes und des Betreuungs- und Pflegegesetzes in die Vernehmlassung.

Aufgrund eines Urteils des Kantonsgerichts musste der Kanton im Jahr 2020 die bei den Ergänzungsleistungen (EL) anrechenbaren Taxen für einen Heimaufenthalt massgeblich erhöhen. Dies führt bei der Finanzierung der EL, die im Kanton Luzern Sache der Gemeinden ist, zu einer verstärkten Umverteilung von der Landschaft mit eher günstigen Heimtaxen zur Stadt Luzern und den Agglomerationsgemeinden mit teureren Heimtaxen. Die Finanzierung der «EL zur AHV im Heim» wurde deshalb befristet für die Jahre 2021 und 2022 so angepasst, dass die Heimtaxen nur noch bis zu einer bestimmten Grenze solidarisch (Pro-Kopf) von allen Gemeinden mitfinanziert werden. Der diese Grenze übersteigende Teil der EL-pflichtigen Heimkosten geht alleine zulasten der Wohnsitzgemeinde. Die Befristung dieser Regelung bis Ende 2022 erfolgte, da aufgrund der Dringlichkeit ihrer Einführung kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden konnte und zunächst erste Erfahrungen mit der neuen Regelung gemacht werden sollten.

Bewährte Übergangsregelung weiterführen
Das Gesundheits- und Sozialdepartement schlägt gestützt auf die Erkenntnisse einer gemeinsam mit dem Verband Luzerner Gemeinden und der Stadt Luzern eingesetzten Projektgruppe vor, diese Spezialregelung für die Finanzierung der «EL zur AHV im Heim» ab 2023 unbefristet weiterzuführen. Regierungsrat Guido Graf, Gesundheits- und Sozialdirektor, sagt: «Die Begrenzung der solidarischen Finanzierung der «EL zur AHV im Heim» ist wie erwartet ein administrativ relativ einfach zu vollziehendes Instrument, um die wegen der Erhöhung der EL-Taxgrenze eintretenden unerwünschten Kostenverschiebungen zulasten der Gemeinden ausserhalb der Planungsregion Luzern abzufedern. Die Regelung soll jedoch neu an die Teuerungsentwicklung bei den EL angepasst werden.»

Vergleichbarkeit der Aufenthaltstaxen erhöhen
Damit die Aufenthaltstaxen in den Pflegeheimen für die Bevölkerung und die Gemeinden besser miteinander vergleichbar werden, schlägt das Departement zudem vor, dass der Kanton den Pflegeheimen neu Vorgaben dazu machen können soll, wie Zuschläge für einen erhöhten Betreuungsbedarf (insb. bei Demenz) in der Aufenthaltstaxe berücksichtigt werden dürfen. Zur Beobachtung der Kostenentwicklung soll das bereits bestehende Monitoring «Pflegefinanzierung» um ein Monitoring «Aufenthaltskosten im Pflegeheim» erweitert werden.

Heimdepot soll subsidiär durch Wohngemeinde übernommen werden
Pflegeheime verlangen beim Heimeintritt von den pflegebedürftigen Personen regelmässig ein Heimdepot zur Sicherstellung offener Rechnungen aus dem Heimaufenthalt im Todesfall. Dieses wird von den EL nicht übernommen. Damit auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Bedarfsfall einen raschen und niederschwelligen Zugang in ein Pflegeheim haben, schlägt das Departement schliesslich eine subsidiäre Übernahme des Heimdepots durch die Wohngemeinde vor. «Diese gesetzliche Regelung der Sicherstellung der Aufenthaltskosten bzw. des Heimdepots führt für zukünftige Heimbewohnende sowie Pflegeheime zu mehr Rechtssicherheit», so Regierungsrat Graf.

Gesetzesentwurf geht in die Vernehmlassung
Im Auftrag der Luzerner Regierung schickt das Gesundheits- und Sozialdepartement den Gesetzesentwurf von 18. November 2021 bis 20. Februar 2021 in die Vernehmlassung bei den im Kantonsrat vertretenen Parteien, dem Verband Luzerner Gemeinden sowie Curaviva Luzern und Senesuisse.

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]