Fürstentum Liechtenstein : Bewilligungspflicht für Flüge von Drohnen und Flugmodellen

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liechtensteinVaduz (ots/ikr) – Seit dem 1. August 2014 dürfen in der Schweiz und Liechtenstein Drohnen oder Flugmodelle in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen nur mit einer Bewilligung betrieben werden. Die Anpassung der entsprechenden Verordnung trat in der Schweiz am 1. August 2014 in Kraft. Aufgrund des Zollvertrages ist die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung auch in Liechtenstein anwendbar.

Somit ist es seit dem 1. August 2014 verboten, Flugmodelle oder Drohnen mit einem Gewicht von 0.5 bis 30 Kilogramm in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von Menschenansammlungen ohne eine Bewilligung des Amtes für Bau und Infrastruktur (ABI), Fachbereich Zivilluftfahrt, einzusetzen.

Eine Bewilligung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, damit im Fall von technischen Problemen beim Fluggerät, bei der Bodenstation oder der Datenverbindung keine Drittpersonen gefährdet werden. Dabei werden die Wirksamkeit der präventiven Massnahmen und die Zuverlässigkeit der Systeme anhand der in der Luftfahrt geltenden Normen geprüft.

Mit der geänderten Verordnung wird auf die zunehmende Besorgnis der Bevölkerung über die wachsende Zahl und Einsatz von Drohnen reagiert. Der Einsatz von Flugmodellen oder Drohnen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm oder mit Steuerung ohne direkten Augenkontakt unterlag bereits vor dem 1. August 2014 der Bewilligungspflicht.

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Über Leonard Wüst

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