Fürstentum Liechtenstein: Regierung genehmigt Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Liechtenstein und der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe betreffend Werkstätten

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liechtensteinVaduz (ots/ikr) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. März 2015 die Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Liechtenstein und der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Schaan betreffend Werkstätten genehmigt. Eine Leistungsvereinbarung im Bereich des betreuten Wohnens befindet sich noch in Ausarbeitung.

Übergangsvertrag bis 31. Dezember 2016

Gemäss Sozialhilfegesetz ist die Regierung für den Abschluss von Verträgen zur Sicherung der stationären und ambulanten Betreuung zuständig. Bei der vorliegenden Leistungsvereinbarung betreffend Werkstätten handelt es sich um einen Übergangsvertrag mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2016.

Finanzierung ausschliesslich über Sozialhilfegesetz

Die Finanzierung des Bereichs Werkstätten der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein erfolgt nach der Revision des Invalidengesetzes neu ausschliesslich über das Sozialhilfegesetz. Zwischen dem Land Liechtenstein und der Stiftung bestand bis anhin diesbezüglich keine Leistungsvereinbarung, weshalb der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 notwendig geworden ist.

Beschränkung durch maximales Kostendach

Das Leistungsangebot der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein bleibt unverändert. Bisher erfolgte die Finanzierung auf Basis einer Defizitgarantie. Gemäss Sozialhilfegesetz erfolgt die Finanzierung nun mittels Förderungsbeiträgen, die sich aus den Gesamtkosten abzüglich des Gesamtertrages ergeben. Der maximale jährliche Förderungsbeitrag des Staates im Bereich Werkstätten orientiert sich an der von der Stiftung budgetierten Menge bezahlter Arbeitsstunden und deren Preis. Damit sind die Förderungsbeiträge neu durch ein maximales Kostendach, das jeweils dem durch den Landtag bewilligten Jahresbudget entspricht, beschränkt.

Erstmals regelmässige detaillierte Daten

Das Amt für Soziale Dienste ist mit der vorliegenden Leistungsvereinbarung betreffend Werkstätten berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein zu prüfen. Gemäss der neuen Vereinbarung werden quartalsmässig die Kosten, die erbrachten Leistungen und die Klientenstruktur an das Amt für Soziale Dienste rapportiert. Damit verfügt das Amt für Soziale Dienste erstmals über regelmässige detaillierte Daten zu den erbrachten Leistungen.

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