Gebäudevesicherung: Prämien für Holzbauten sollen gesenkt werden

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Der Regierungsrat schlägt die Anpassung der Prämien für nichtmassive Bauten auf das Niveau von massiven Bauten vor. Er hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit einer Vernehmlassung über die Änderung der Gebäudeversicherungsverordnung beauftragt. Damit soll das vom Kantonsrat überwiesene Postulat P 502 von Hanspeter Bucheli über die Vereinheitlichung der Gebäudeversicherungsprämien im Kanton Luzern umgesetzt werden.

Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2021 das Postulat P 502 von Hanspeter Bucheli über die Vereinheitlichung der Gebäudeversicherungsprämien im Kanton Luzern für erheblich erklärt. Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit der Vernehmlassung zur Änderung der Gebäudeversicherungsverordnung (GVV; SRL Nr. 750a) beauftragt.

Eine einheitliche Prämie für Massivbauten und nichtmassive Bauten
Die moderne Holzbauweise erfüllt bezüglich Brandschutz mittlerweile die gleichen Anforderungen wie Massivbauten. Zudem ist Holz als ökologisch nachhaltiger Baustoff zu fördern. Die Verwendung von Holz im Baubereich ist ein Element unter vielen, um das Ziel der Klimaneutralität bis ins Jahr 2050 zu erreichen. Unter diesen Voraussetzungen und in Umsetzung von Postulat P 502 sieht die Änderung der GVV vor, die Prämien für nichtmassive Bauten um rund 20 Prozent auf das Niveau der Prämie von massiven Bauten zu senken. Die Prämienstruktur der Gebäudeversicherung Luzern (GVL) wird durch die Vereinheitlichung übersichtlicher und einfacher. Auch andere kantonale Gebäudeversicherungen kennen bereits eine Einheitsprämie, wie sie die Vernehmlassungsvorlage vorschlägt.

Klarer formulierte Grundsätze für die Gewährung von Prämienrabatten
Die Änderung der GVV wird zugleich zum Anlass genommen, die Regeln für die Gewährung von Prämienrabatten unmissverständlicher zu formulieren. Neu wird nur noch von Prämienrabatten gesprochen. Der bisher parallel dazu verwendete Begriff «Prämienrückerstattung» wird gestrichen. Die parallele Verwendung der beiden Begriffe führte in der Vergangenheit zu Missverständnissen. Neu sollen Prämienrabatte zudem nicht erst dann gewährt werden dürfen, wenn eine festgelegte Maximalhöhe des risikotragenden Kapitals der Gebäudeversicherung überschritten ist, sondern bereits dann, wenn das risikotragende Kapital höher als eine festgelegte Mindesthöhe liegt. Das erhöht den Handlungsspielraum für die zuständige Behörde, die so besser auf kurzfristige Entwicklungen in der Kapitalsituation reagieren kann. Letztlich kommt dies den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zugute. Für die Zuständigkeit zur Gewährung von Prämienrabatten wird vorgeschlagen, dass die Verwaltungskommission der GVL zwar wie bis anhin Prämienrabatte gewähren kann. Der Regierungsrat hat sie aber neu zu genehmigen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. Mai 2022. Eingeladen zur Stellungnahme sind die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, der Hauseigentümerverband Luzern, der Mieterinnen- und Mieterverband Luzern, der KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern, alle Departemente, die Staatskanzlei, das Kantonsgericht und die GVL.

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie: Luzern steht für Nachhaltigkeit

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]