Der Kanton Luzern führt im Jahr 2025 verschiedene Gesetzes- und Verordnungsänderungen ein. Nachfolgend eine Übersicht über die wesentlichen Anpassungen.
Steuerrecht
Die Änderungen der Steuergesetzrevision 2025 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Wesentlichen werden die tiefen Einkommen entlastet, die Kinderabzüge erhöht und vereinfacht und die Steuern auf Kapitalleistungen aus Versicherungs- und Vorsorgeleistungen reduziert. Juristische Personen profitieren von der Senkung der Kapitalsteuer in zwei Schritten und der Entlastung einer Gewinnsteuer für Patente. Zudem kann der Regierungsrat einen Steuerabzug für den Aufwand für Forschung und Entwicklung einführen. Weiter bietet das Steuergesetz die Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Luzerner Gemeinden an den OECD-Mehrerträgen.
Öffentlichkeitsprinzip
Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips per 1. Juni 2025 soll der Zugang zu amtlichen Informationen einfacher werden. Konkret heisst das: Interessierte Person müssen nicht mehr glaubhaft machen, dass sie ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, den Zugang zu einem bestimmten amtlichen Dokument zu erhalten. Vielmehr sind amtliche Dokumente neu grundsätzlich öffentlich zugänglich, die Behörde muss die Verweigerung des Dokumentenzugangs in klar definierten Ausnahmefällen begründen. Mit der Botschaft B 25 sollen für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung mehrere Gesetze geändert werden.
Revision Planungs- und Baugesetz samt Verordnung
Mit dem angepassten Planungs- und Baugesetz (PBG) wird ein Plangenehmigungsverfahren auf Stufe Kanton eingeführt. Dieses beschleunigt das Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen von kantonaler Bedeutung. Weitere Anpassungen betreffen den Einbau einer Grundinfrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen und die Möglichkeit für Gemeinden, massgeschneiderte kommunale Vorschriften zum klimaangepassten Bauen zu erlassen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Revision Energiegesetz und Energieverordnung
Mit der Änderung des kantonalen Energiegesetzes soll das Solarenergie-Potenzial besser genutzt werden. Das Gesetz sieht vor, dass ab März 2025 auf den Dächern bei Neubauten das Potenzial zur Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen angemessen genutzt werden. Der Kantonsrat hat die Änderungen in der Juni-Session 2024 beschlossen.
Ökologische Motorfahrzeugsteuer
Bei der Besteuerung von Personenwagen erfolgt per 1. Januar 2025 eine fundamentale Anpassung: Nachdem bislang der Motorenhubraum als Grundlage der Verkehrssteuer herangezogen wurde, wird die Verkehrssteuer künftig auf Basis der Parameter Gesamtgewicht und Leistung berechnet. Das neue Modell führt für den grössten Teil der Halterinnen und Halter (rund zwei Drittel) zu annähernd gleichbleibenden Steuern. Besonders emissionsarme Personenwagen profitieren von einer Steuerreduktion von 80 Prozent im Jahr der ersten Inverkehrssetzung sowie in den vier Folgejahren. Weitere Informationen: https://verkehrssteuer.lu.ch/
Gebührenbezug Strassenverkehrsamt
Die Übertragung von Kontrollschildern im Erbgang auf überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner wird künftig gebührenfrei sein. Gleichzeitig werden einige Gebühren aufgrund gestiegener Kosten moderat erhöht, darunter jene für den Eignungstest nach dreimaligem Prüfungsversagen, die Kontrolle von Fahrschulen und Verkehrskundeunterricht sowie Versandkosten für Kontrollschilder. Anpassungen erfolgen zudem bei der Gebührenstruktur für e-Fahrzeug-Zulassungen, elektronische Lernfahr- und Führerausweise sowie die Chauffeurzulassungsverordnung. Das Inkassoverfahren bei Schiffssteuern wird vereinheitlicht, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden. Die Neuerungen gelten ab 1. Januar 2025.
Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
Gegenstand der Änderung auf den 1. Januar 2025 sind leichte Anpassungen im Gebührentarif (Auslagenentschädigungen) sowie die Zusammensetzung der Eichkreise. Bei der Weiterverrechnung der Auslagen der Eichmeister soll der Aufwand innerhalb der verschiedenen Gewichtsklassen rechtsgleich in Rechnung gestellt werden. Die Gebühren werden deshalb einerseits im unteren Bereich leicht angehoben und anderseits bei grösseren Aufträgen mittels Pauschalisierung plafoniert. Sodann wird die Zusammensetzung der drei Eichkreise angepasst, damit die Arbeitslast weiterhin gleichmässig verteilt ist.
Zuteilung Studienplätze Joint Medical Master
Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich per 1. Januar 2025 geändert. Die Verordnung enthält neu differenziertere Kriterien für die Zuteilung der Studienplätze. Die Universitäten Luzern und Zürich bieten den Masterstudiengang in Humanmedizin gemeinsam an. Die Studierenden sind für das Bachelorstudium an der Universität Zürich im «Luzerner Track» immatrikuliert und erwerben dort das Bachelordiplom. Für den Masterstudiengang wechseln sie an die Universität Luzern. An der Universität Luzern stehen im Joint Medical Master pro Studienjahr 40 Studienplätze zur Verfügung.