Gesetzesänderung: «Sonderabgabe Altlasten» soll abgelöst werden

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Im Kanton Luzern werden die altlastenrechtlichen Ausfallkosten über eine Sonderabgabe finanziert. Diese wird noch bis Ende 2026 erhoben. Der Regierungsrat hat deshalb eine Anschlusslösung ausgearbeitet. In seiner Botschaft unterbreitet er dem Kantonsrat eine entsprechende Anpassung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz. Gleichzeitig umfasst die Vorlage weitere Änderungen betreffend belastete Standorte, Luftreinhaltung und Lärmschutz.

Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte müssen saniert werden, wenn sie die Umwelt belasten oder dies in Zukunft tun könnten. Die Kosten für die notwendigen Untersuchungen, Überwachung und Sanierung der belasteten Standorte tragen grundsätzlich die Verursacherinnen und Verursacher. Können diese jedoch nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, entstehen sogenannte Ausfallkosten. Diese wurden bis 2017 vom Kanton getragen. Im Rahmen des Konsolidierungsprogramms 2017 (KP17) änderte dies: Seither tragen die Gemeinden die Ausfallkosten. Gedeckt werden sie mittels einer Sonderabgabe von 12 Franken, die über die Steuerrechnung von natürlichen und juristischen Personen erhoben wird. Diese Sonderregelung gilt – nachdem sie im Dezember 2021 vom Kantonsrat einmalig um weitere fünf Jahre verlängert wurde – noch bis Ende 2026. Nun hat der Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates eine Anschlusslösung erarbeitet. Die Botschaft über die Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz (EGUSG) enthält neben der Ablösung der Sonderabgabe auch Änderungen in den Bereichen Luftreinhaltung und Lärmschutz.

Künftig Finanzierung mit regulären Steuererträgen
Den Gesetzesentwurf hatte der Regierungsrat vom 24. September 2025 bis 16. Januar 2026 in die Vernehmlassung gegeben (Mitteilung vom 24. September 2025 und Kurzmitteilung vom 20. Januar 2026). An der in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Anschlusslösung der Sonderabgabe hält der Regierungsrat fest. Er schlägt vor, dass künftig das vom Kanton treuhänderisch verwaltete Konto über die regulären Steuererträge der Gemeinden – statt wie bisher über die direkt von den Steuerpflichtigen erhobene Sonderabgabe – geäufnet wird. Die Ausfallkosten sollen somit von den Gemeinden innerhalb ihres Budgets bilanziert und weiterhin solidarisch untereinander getragen werden. Die Höhe der Kontoeinlage wird bei Bedarf – sobald die bis Ende 2026 einbezahlten Mittel aufgebraucht sind – vom Regierungsrat zwei Jahre im Voraus für vier Jahre festgelegt. Mit dieser Anschlusslösung bleiben die Finanzierung der Altlastenbearbeitung sichergestellt und die Kosten von allen Gemeinden solidarisch getragen. Zudem trägt diese Lösung weiterhin zu einem zügigen Altlastenvollzug im Kanton Luzern bei und reduziert das Risiko, die vom Bund für den Abschluss der Altlastenbearbeitung gesetzten Fristen sowie damit verbundene Bundesbeiträge zu verpassen.

Weitere Anpassungen des kantonalen Umweltrechts
Die Vorlage umfasst weitere Änderungen des kantonalen Umweltrechts. Die weiteren Anpassungen im Gesetz betreffen insbesondere den Lärmschutz. Im Urteil 1C_574/2020 betreffend der Luzernerstrasse in Kriens hielt das Bundesgericht fest, dass es sich beim Lärmschutz um eine Daueraufgabe handelt. Dies wird nun mit der vorliegenden Anpassung gesetzlich verankert.

Fiktives Rechenbeispiel anhand der vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen
Im Jahr 2030 informiert die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) den Regierungsrat, dass die Mittel auf dem Bilanzkonto Altlasten voraussichtlich per Ende 2032 aufgebraucht sein werden. Die Dienststelle schätzt, dass ab 2033 der jährliche Mittelbedarf für weitere vier Jahre 5 Millionen Franken pro Jahr beträgt. In der Folge legt der Regierungsrat die Beträge der Gemeinden zwei Jahre im Voraus für eine Vierjahresperiode fest. Der Mittelbedarf beträgt ab 2033 5 Millionen Franken pro Jahr für vier Jahre, also insgesamt 20 Millionen Franken. Bei diesem fiktiven Beispiel bedeutet dies für jede Einwohnerin und jeden Einwohner im Kanton Luzern umgerechnet 11.50 Franken pro Jahr. Hochgerechnet auf die Bevölkerungszahl der einzelnen Gemeinden bedeutet dies jährliche Beiträge von rund 7’600 Franken (Romoos mit der geringsten Einwohnerzahl von aktuell rund 660 Personen) bis rund eine Million Franken (Stadt Luzern mit einer Einwohnerzahl von aktuell rund 86’200 Personen). Dieses Beispielszenario zeigt auf, dass sich die jährlichen kommunalen Beträge in einem vertretbaren Rahmen halten werden. Die Gemeinden werden zudem zwei Jahre im Voraus informiert und können die Beträge frühzeitig budgetieren.

 


Anhang
Botschaft B 83