Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrates hat ihren Vorschlag zur Anpassung des Spitalgesetzes auf Grundlage einer breiten Vernehmlassung finalisiert. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, allgemeingültige Kriterien für die Spitallistenplanung gesetzlich zu verankern. Zudem muss die Kommission künftig konsultiert werden, bevor aus betrieblichen oder regulatorischen Gründen an einzelnen Spitalstandorten vom vorgesehenen minimalen Leistungsangebot abgewichen werden kann.
Der Kantonsrat hat an seiner Januar-Session 2023 fünf gleichlautende Einzelinitiativen (E 1036, E 1038, E 1039, E 1040, E 1042) zur Behandlung an die GASK überwiesen. Die Einzelinitiativen verlangen, das Spitalgesetz so zu ändern, dass darin mindestens eine ausreichende, allen zugängliche ambulante und stationäre Grund- und Notfallversorgung an den Spitalstandorten Luzern, Sursee und Wolhusen verankert wird. Die GASK unterstützt das Anliegen der Initiativen und empfiehlt dem Kantonsrat deren Annahme. Auf Basis einer breit abgestützten Vernehmlassung hat die Kommission nun ihren Gesetzesentwurf finalisiert und die Beratung der Einzelinitiativen abgeschlossen.
Die Kommission sieht in ihrem Gesetzesentwurf vor, allgemeingültige Kriterien für die Spitallistenplanung zu verankern. Zudem soll ein direkter gesetzlicher Leistungsauftrag an die LUKS AG sicherstellen, dass für jeden Standort mindestens eine Bewerbung für die Spitalliste eingeht. Neu wird auch die Informationspflicht der LUKS AG bei allfälligen betriebsbedingten Leistungsreduktionen erhöht, zum Beispiel, wenn wegen fehlendem Fachpersonal bestimmte Leistungen vorübergehend nicht erbracht werden können. Während bisher die Geschäftsleitung der LUKS AG über solche Einschränkungen des Leistungsangebots entschieden hat, geht die Kompetenz für die Bewilligung von Ausnahmen nun an den Regierungsrat über. Die GASK muss vor der Bewilligung von Ausnahmen konsultiert werden. Ausnahmen können auch bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Spitalliste und für die Erteilung eines Leistungsauftrages nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts nicht erfüllt sind. Dieser Fall kann eintreten, wenn beispielsweise wegen zu geringer Nachfrage medizinische Leistungen nicht mehr in der erforderlichen Qualität erbracht werden können.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt nicht zu einer direkten Ausgabenbindung, da keine Verpflichtung zur Übernahme von ungedeckten Kosten des Spitalbetriebes vorgesehen ist. Entsprechend unterliegt die Vorlage nicht dem obligatorischen Referendum. Der Betrieb des Spitalstandortes Wolhusen verursacht aber bereits heute ungedeckte Kosten in Höhe von etwa 8 Mio. Franken pro Jahr. Gemäss externen Berechnungen ist mit einem Anstieg dieser Kosten zu rechnen. Die ungedeckten Kosten werden den Spitälern zum Teil durch die Abgeltung als gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) erstattet. Der Gesetzesentwurf der GASK sieht neu vor, die Ausgabenkompetenz für GWL in diesem Bereich im Rahmen der verfügbaren Mittel dauerhaft an den Regierungsrat zu delegieren. Der Kantonsrat behält über den jährlichen Budgetprozess die Kontrolle über die Höhe der Ausgaben.
Zentrales Anliegen der Kommission ist es, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsversorgung wiederherzustellen, indem der Konsens über das Leistungsangebot der Spitäler im Kanton Luzern gewahrt und die gute und allgemein zugängliche Grund- und Notfallversorgung langfristig gesichert wird. Mit ihrem Gesetzesentwurf schafft die Kommission klare Rahmenbedingungen für den Regierungsrat, die LUKS AG und die Gesundheitsversorgung im gesamten Kanton. Eine Versorgung von hoher Qualität kann aber nur mit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Regierung und Parlament gewährleistet werden. Die Beratung der Einzelinitiativen hat unter Beteiligung des Gesundheits- und Sozialdepartements durchgehend in konstruktiver Atmosphäre stattgefunden. Die GASK ist deshalb zuversichtlich, dass beide Räte mit dem eingeschlagenen Weg eine verlässliche Lösung für alle Luzernerinnen und Luzerner erreichen.
Der Bericht der Kommission geht nun zur Vorprüfung an die Rechtskonsulentin des Kantons Luzern sowie zur Stellungnahme an den Regierungsrat. Die Beratung des Kommissionsberichts im Kantonsrat ist für die März-Session 2024 vorgesehen.
Anhang
Kommissionsbericht E 1036
Stellungnahmen Vernehmlassung[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]