Gesundheitskommission gibt Änderung des Spitalgesetzes in die Vernehmlassung

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrates schlägt eine Änderung des Spitalgesetzes vor, um die Grund- und Notfallversorgung an den Spitalstandorten Luzern, Sursee und Wolhusen dauerhaft zu sichern.Der Änderungsentwurf sieht vor, allgemeingültige Kriterien für die Spitallistenplanung gesetzlich zu verankern. Die Vernehmlassung zum Entwurf läuft bis zum 3. Dezember 2023.

Der Kantonsrat hat an seiner Januar-Session 2023 fünf gleichlautende Einzelinitiativen (E 1036, E 1038, E 1039, E 1040, E 1042) zur Behandlung an die GASK überwiesen. Die Einzelinitiativen verlangen, das Spitalgesetz so zu ändern, dass darin mindestens eine ausreichende, allen zugängliche ambulante und stationäre Grund- und Notfallversorgung an den Spitalstandorten Luzern, Sursee und Wolhusen verankert wird.

Die GASK teilt das Grundanliegen der Einzelinitiativen und beabsichtigt, dem Kantonsrat deren Annahme zu empfehlen. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission ist in der Vergangenheit viel Vertrauen in den Regierungsrat und die Leitung des Luzerner Kantonsspitals (LUKS) verloren gegangen, weil diese mit der Planung eines Leistungsabbaus eine angemessenen Grund- und Notfallversorgung für die gesamte Bevölkerung des Kantons Luzern gefährdeten. Es ist der Kommission wichtig, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesundheitsversorgung wiederherzustellen, indem der Konsens über das Leistungsangebot der Spitäler im Kanton Luzern gewahrt und die gute und allgemein zugängliche Grund- und Notfallversorgung langfristig gesichert wird.

Die GASK macht deshalb einen Gegenvorschlag für die Änderung des Spitalgesetzes, mit der allgemeingültige Kriterien für die Spitallistenplanung verankert werden. Mit dieser Lösung wird der Handlungsspielraum des Regierungsrates und des Kantonsspitals gewahrt und ihnen ermöglicht, die künftigen Entwicklungen des Gesundheitssystems angemessen zu berücksichtigen.

Ein von den Einzelinitiativen ursprünglich vorgesehener, direkter gesetzlicher Leistungsauftrag an das Luzerner Kantonsspital, eine ausreichende Versorgung der Luzerner Bevölkerung sicherzustellen, soll dann zum Tragen kommen, wenn ausserhalb der Luzerner Kantonsspital AG keine Bewerbung für die Spitalliste vorliegt.

Mit der Gesetzesänderung sind keine direkten Kostenfolgen verbunden. Entsprechend würde die Vorlage nicht dem obligatorischen Finanzreferendum unterliegen. Der Betrieb des Spitalstandortes Wolhusen verursacht aber bereits heute ungedeckte Kosten in Höhe von etwa 8 Mio. Franken pro Jahr und der Kanton Luzern leistet jährliche Beiträge in Höhe von etwa 4,5 Mio. Franken, um diese Kosten teilweise zu decken. Um die künftig zu erwartenden, ungedeckten Kosten des Spitalbetriebs in Wolhusen zu schätzen, hat das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) das Unternehmen PwC Schweiz mit der Berechnung von drei möglichen Angebotsoptionen für den Standort Wolhusen beauftragt. Alle berechneten Optionen sind mit der von der GASK vorgeschlagenen Gesetzesänderung kompatibel. Gemäss den Berechnungen ist für den Standort Wolhusen – abhängig vom Angebot – künftig mit ungedeckte Kosten in Höhe von 8,2 bis 17,9 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen.

Die GASK lädt die Bevölkerung und einen breiten Adressatenkreis ein, zum Änderungsentwurf und den dazugehörigen Erläuterungen bis spätestens am 3. Dezember 2023 Stellung zu nehmen.

Stellungnahmen zum Änderungsentwurf können an vernehmlassung.sk@lu.ch gerichtet werden.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]