Gesundheitskommission: Nur Halterinnen und Halter von Assistenzhunden sollen keine Hundesteuer mehr bezahlen

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Kantonsrates hat der Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden in der ersten Beratung zugestimmt. Die GASK will allerdings nur Halterinnen und Halter von Assistenzhunden von der Hundesteuer befreien, weil diese Tiere unmittelbar die Selbstbestimmung und die autonome Lebensführung von Menschen mit Behinderungen stärken. Aus Sicht der Kommission nehmen die Hunde damit Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Die vom Regierungsrat ebenfalls vorgesehene Steuerbefreiung von Therapiehunden hat die Kommission einstimmig wieder aus der Gesetzesvorlage gestrichen.

Grundsätzlich zahlen Hundehalterinnen und -halter jährlich und pro Hund eine Hundesteuer in der Höhe von 120 Franken, sobald die Tiere sechs Monate alt sind. Für bestimmte Nutzhunde muss aber keine Hundesteuer bezahlt werden, weil diese Hunde Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Im Kanton Luzern profitieren bislang Halterinnen und Halter von Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden sowie für die Nachsuche spezialisierte Jagdhunde von der Steuerbefreiung. Auch Halterinnen und Halter von Blindenführhunden entrichten keine Hundesteuer. Die Veranlagung und der Bezug der Abgabe erfolgen durch jene Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird.

Zur Umsetzung der vom Kantonsrat erheblich erklärten Motion M 688 hat der Regierungsrat in seiner Botschaft B 18 vorgeschlagen, neu auch Halterinnen und Halter von Therapie- und Assistenzhunden von der Hundesteuer zu befreien. Zu den Assistenzhunden gehören neben den Blindenführhunden beispielsweise auch Diabetikerwarnhunde, Signalhunde für Gehörlose, Epilepsiewarnhunde, Autismushunde und Schlaganfallwarnhunde. Indem Assistenzhunde den betroffenen Personen ein selbstbestimmtes Leben und die soziale Teilhabe ermöglichen oder erleichtern, dienen sie als Nutzhunde dem öffentlichen Interesse. Therapiehunde werden hingegen zusammen mit der haltenden Person ausgebildet und gezielt in tiergestützten, medizinischen Behandlungen von Drittpersonen eingesetzt.

Die Gesundheitskommission folgt dem Vorschlag des Regierungsrates nur teilweise. Sie will die Steuerbefreiung nur für Assistenzhunde umsetzen und hat deshalb die Therapiehunde einstimmig wieder aus der Gesetzesvorlage gestrichen. Die Kommission anerkennt die Wichtigkeit der mithilfe von Therapiehunden angebotenen Dienstleistungen zur Verbesserung des Wohlbefindens von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen. Halterinnen und Halter von Therapiehunden werden für diese Dienstleistungen jedoch entlohnt, was bei den Assistenzhunden nicht der Fall ist. Aus Sicht der GASK tragen vor allem Assistenzhunde mit ihrem Einsatz unmittelbar dazu bei, die Selbstbestimmung und die autonome Lebensführung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Assistenzhunde sind direkt für ihre Halterinnen und Halter im Einsatz und nehmen damit Aufgaben wahr, die im öffentlichen Interesse sind.

Die erste Beratung der Botschaft B 18 im Kantonsrat ist für die Juni-Session 2024 vorgesehen.


Anhang
Botschaft B 18
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