Gesundheitsschutz: Kanton Luzern kontrolliert Solarienbetriebe

Spread the love

Die Betreiberinnen und –betreiber von Solarien müssen die gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen einhalten, die dem Gesundheitsschutz der Besuchenden dienen. Der Regierungsrat hat entschieden, dass für diese Kontrollen, die ab 2025 stattfinden, die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz zuständig ist.

Solarienbetreiberinnen und –betreiber müssen die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall und der zugehörigen Verordnung einhalten. Diese dienen dazu, die Gesundheit der Solarienbesucherinnen und –besucher zu schützen. Die Kantone prüfen mittels Kontrollen, ob die Betreibenden von Solarien die in der Gesetzgebung vorgeschriebenen Vorgaben einhalten.

Betrieb eines Solariums muss dem Kanton gemeldet werden
Im Kanton Luzern ist grundsätzlich die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) für den Bereich Lärm- und Strahlenschutz zuständig. Die Zuständigkeit für Kontrollen im Bereich Solarien fällt gemäss Beschluss des Regierungsrates allerdings der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (DILV) zu. Diese verfügt über das analytische Know-how und die notwendige Erfahrung für derartige Kontrollen. Entsprechend wird die kantonale Umweltschutzverordnung angepasst und ein neuer Paragraph zum Thema Solarien eingeführt. Die Verordnungsänderung, die voraussichtlich per 1. Januar 2025 in Kraft tritt, sieht Kontrollen vor. Zudem muss der Betrieb eines Solariums der DILV gemeldet werden.