Der Regierungsrat hat die Botschaft zur Steuerbefreiung bei Assistenz- und Therapiehunden an den Kantonsrat verabschiedet. Im Rahmen der Vernehmlassung, bei der 40 Stellungnahmen eingegangen sind, ergaben sich keine wesentlichen Änderungen. Der Kantonsrat berät die Botschaft voraussichtlich in der Juni- und September-Session 2024.
Grundsätzlich zahlen Hundehalterinnen und -halter jährlich und pro Hund eine Hundesteuer in der Höhe von 120 Franken, sobald die Tiere sechs Monate alt sind. Es gibt aber Ausnahmen. Für bestimmte Nutzhunde muss keine Hundesteuer bezahlt werden, weil diese Hunde Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Im Kanton Luzern profitieren bislang Halterinnen und Halter von Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden sowie für die Nachsuche spezialisierte Jagdhunde von der Steuerbefreiung. Auch Halterinnen und Halter von Blindenführhunden, die zu den Assistenzhunden zählen, entrichten keine Hundesteuer. Die Veranlagung und der Bezug der Abgabe erfolgen durch jene Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird.
Breite Zustimmung in der Vernehmlassung
Nachdem der Kantonsrat die Motion M 688 in der Septembersession 2021 überwiesen hatte, arbeitete das Gesundheits- und Sozialdepartement einen Gesetzesentwurf aus, wonach auch die Halterinnen und Halter von Assistenz- und Therapiehunden von der Hundesteuer befreit werden sollen, da diese Hunde Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Die Halterinnen und Halter müssen jedoch den Nachweis erbringen, dass die Hunde entsprechend ausgebildet und benötigt werden respektive im Einsatz stehen. Der Gesetzesentwurf sowie die dazugehörige Verordnung befanden sich zwischen dem 1. September und 30. November 2023 in der Vernehmlassung. In dieser Zeit gingen 40 Stellungnahmen von 29 Gemeinden, dem Verband der Luzerner Gemeinden (VLG), den politischen Parteien SVP, FDP, die Mitte sowie SP, von WAS IV Luzern, den Ausbildungsstätten für Assistenzhunde Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführerhunde, Swiss Help Dogs, Verein Farah Dogs, Hundeschule Hilfshunde sowie von einer Halterin eines Autismushundes ein.
Die Auswertung ergab eine sehr breite Zustimmung zum Gesetzesentwurf. Deshalb wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Regierungsrätin Michaela Tschuor, Vorsteherin des Gesundheits- und Sozialdepartements: «Auch für Assistenz- und Therapiehunde soll keine Steuer mehr entrichtet werden müssen, da diese Menschen mit einer Behinderung, Erkrankung oder Entwicklungsstörung unterstützen».
Die Gesetzesänderung hat auf kantonaler Ebene keine finanziellen Auswirkungen. Aufgrund der Steuerbefreiung von allen Halterinnen und Haltern von Assistenz- und Therapiehunden ist jedoch mit geringfügigen Steuereinbussen seitens der Luzerner Gemeinden zu rechnen.
Der Kantonsrat berät die Botschaft zur Steuerbefreiung von Assistenz- und Therapiehunden voraussichtlich in der Juni- und September-Session 2024.
Begriffserklärung
Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Hunde, die eine Person mit Behinderung, Erkrankung oder Entwicklungsstörung in individuellen Bereichen der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Assistenzhunde stellen ein medizinisches Hilfsmittel dar. Beispiele für Assistenzhunde sind neben den Blindenführhunden etwa Diabetikerhunde, Signalhunde für Gehörlose oder Epilepsiewarnhunde.
Therapiehunde sind Hunde, die zusammen mit ihren Halterinnen und Haltern soziale und/oder gesundheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen. Sie werden nicht wie Assistenzhunde von der Person gehalten, zu deren Therapie sie eingesetzt werden. Ein Therapiehund wird zum Beispiel im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach-Sprechtherapie oder in der Heilpädagogik eingesetzt.
Strategiereferenz
Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich
– Gesellschaftlicher Wandel
gemäss Kantonsstrategie
Anhang
Botschaft B 18 Steuerbefreiung Assistenz- und Therapiehunde[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]