Zürich (ots) – Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2014 beschlossen, nur die Mietzinsmaxima an die Realitäten anzupassen, nicht aber die Beträge von Wohneigentümern in bescheidenen Verhältnissen. Damit ist die Vorlage einseitig und letztlich ungerecht.
Einseitige Anpassung
Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Unterstützungsbeiträge für die Wohnkosten (Mietzinsmaxima) den aktuellen Preisentwicklungen angepasst werden. Beim vorliegenden Beschluss des Bundesrats ist jedoch stossend, dass nur die Mietzinsmaxima bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben erhöht werden, nicht aber die Freibeträge für Liegenschaftseigentümer mit bescheidenem Einkommen im Rahmen der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Die Kostensteigerungen im Immobiliensektor rechtfertigen auch eine Anpassung der Freibeträge. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kostensteigerungen bei den Mietzinsmaxima, jedoch nicht bei den Freibeträgen für Eigentümer berücksichtigt werden. Der HEV Schweiz hat schon in der Vernehmlassung auf diese Ungerechtigkeit hingewiesen. Der Bundesrat schenkt aber offenbar dem Anliegen des HEV Schweiz kein Gehör, ohne diese ungerechte Haltung zu begründen.
Wohneigentümer in bescheidenen Verhältnissen
Ältere Ehepaare mit einer Eigentumswohnung auf dem Land kommen auch bei sehr bescheidenen Verhältnissen selten in den Genuss von Ergänzungsleistungen. Zunächst erhöht der Eigenmietwert das steuerbare Einkommen und damit die zwar rein fiktiven, aber dennoch anrechenbaren Einnahmen und im Weiteren wird bei gestiegenen Liegenschaftswerten auch der Vermögensverzehr als anrechenbare Einnahme höher. Wohneigentümer werden also gleich doppelt geprellt, ohne dass sie nur einen einzigen Franken mehr im Portemonnaie hätten. Hinzu kommt, dass ältere Wohneigentümer oft jahrelang gespart und ihre Schulden reduziert haben. Damit reduzieren sich auch die anerkannten Ausgaben. Mit der vorgeschlagenen einseitigen Änderung werden Sparer einmal mehr bestraft.
Der HEV Schweiz fordert daher, dass nicht nur die Mietzinsmaxima, sondern auch die Freibeträge bei den anrechenbaren Einnahmen entsprechend den Kostensteigerungen angepasst werden.