Zürich (ots) – Entgegen dem Beschluss des Nationalrates will der Ständerat die ZGB Revision im Bereich Grundbuch nicht zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückweisen. Der HEV Schweiz bedauert diesen Entscheid. Damit wird dem Datenschutz und den Interessen der Liegenschaftseigentümer nicht genügend Rechnung getragen.
Anders als der Nationalrat sieht der Ständerat kein Erfordernis, die Vorlage an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückzuweisen. In Übereinstimmung mit dem Nationalrat fordert der HEV Schweiz die Korrektur der mangel-haften Vorlage in den folgenden drei zentralen Punkten:
-Kreis der Zugriffsberechtigten einschränken Der Kreis der Zugriffsberechtigten auf die Daten des elektronischen Grundbuchs ist aus Datenschutzgründen eng einzugrenzen. Wird nur ein punktueller Zugriff auf das Grund-buch benötigt, sollen die Zugriffsberechtigten ihre Anfragen weiterhin via Grundbuchamt tätigen. Diese Forderung fand Eingang in die Motion Egloff „Zugriffsverträge zum elektro-nischen Grundstückinformationssystem strenger regeln“. Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie die Motion in der Grundbuchverordnung umgesetzt werden kann.
-Gewährleistung der Unabhängigkeit der Aufsicht Von grosser Bedeutung ist die Wahrung der Sicherheit der Grundbuchdaten. Deshalb ist die Unabhängigkeit der Aufsicht über den Betrieb des elektronischen Grundbuchs (eGRIS) sicherzustellen. Die Führung des Grundbuchs soll von einer massgeblich vom Bund oder von den Kantonen kontrollierten öffentlich-rechtlichen Institution übernommen werden. Dabei sind unterschiedliche Organisationsformen zu prüfen, beispielsweise eine Eingliederung in die Bundesverwaltung, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts.
-Neue Nummer zur Personenidentifikation im Grundbuch Anstelle der Verwendung der AHV-Nummer soll eine neue Nummer, welche der Perso-nenidentifikation im Grundbuch dient, geschaffen werden. Damit wird die Gefahr des Missbrauchs vermindert und der Datenschutz gewährleistet. Immerhin lehnt auch der Ständerat die Verwendung der AHV-Nummer aus Datenschutzgründen ab. Er spricht sich für eine Lösung aus, die sich an jener des Handelsregisters orientiert.
Der HEV Schweiz stellt sich nicht gegen die rechtliche Umsetzung des elektronischen Grundbuchs. Diese hat allerdings unter Berücksichtigung der wichtigen Anliegen von Daten-schutz und Rechtssicherheit zu erfolgen.
Die Vorlage gelangt nun wieder in den Nationalrat. Der HEV Schweiz wird sich dafür einset-zen, dass der Nationalrat die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat beschliesst und das Geschäft schnell an die Hand nimmt.[content_block id=29782 slug=ena-banner]