Zürich (ots) – Die Rechtskommission des Ständerates will die ZGB-Revision im Bereich Grundbuch nicht an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückweisen. Der HEV Schweiz bedauert diesen Entscheid, dass die Regelungslücken bezüglich des Datenschutzes nicht geschlossen und die Rechtssicherheit im Bereich Grundbuch nicht gewährleistet werden.
Anders als der Nationalrat sieht die Rechtskommission des Ständerates kein Erfordernis, die Vorlage an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückzuweisen.
In Übereinstimmung mit dem Nationalrat fordert der HEV Schweiz die Korrektur der mangelhaften Vorlage in den folgenden drei zentralen Punkten:
- Kreis der Zugriffsberechtigten einschränken
Der Kreis der Zugriffsberechtigten auf die Daten des elektronischen Grundbuchs ist aus Datenschutzgründen eng einzugrenzen. Wird nur ein punktueller Zugriff auf das Grundbuch benötigt, sollen die Zugriffsberechtigten ihre Anfragen weiterhin via Grundbuchamt tätigen. Diese Forderung fand Eingang in die Motion Egloff „Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem strenger regeln“. Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie die Motion in der Grundbuchverordnung umgesetzt werden kann.
Gewährleistung der Unabhängigkeit der Aufsicht
Von grosser Bedeutung ist die Wahrung der Sicherheit der Grundbuchdaten. Deshalb ist die Unabhängigkeit der Aufsicht über den Betrieb des elektronischen Grundbuchs (eGRIS) sicherzustellen. Die Rechtskommission verlangt aufgrund dessen, dass die Führung des Grundbuchs von einer massgeblich vom Bund oder von den Kantonen kontrollierten öffentlich-rechtlichen Institution übernommen wird. Dabei sind unterschiedliche Organisationsformen zu prüfen, beispielsweise eine Eingliederung in die Bundesverwaltung, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts. Diesem Anliegen folgte nun auch der Nationalrat.
- Neue Nummer zur Personenidentifikation im Grundbuch
Anstelle der Verwendung der AHV-Nummer soll eine neue Nummer, welche der Personenidentifikation im Grundbuch dient, geschaffen werden. Damit wird die Gefahr des Missbrauchs vermindert und der Datenschutz gewährleistet. Auch die Rechtskommission des Ständerates lehnt die Verwendung der AHV-Nummer aus Datenschutzgründen ab. Sie spricht sich für eine Lösung aus, die sich an jener des Handelsregisters orientiert.
Der HEV Schweiz stellt sich nicht gegen die rechtliche Umsetzung des elektronischen Grundbuchs. Diese hat allerdings unter Berücksichtigung der wichtigen Anliegen von Datenschutz und Rechtssicherheit zu erfolgen.
Der HEV Schweiz wird sich dafür einsetzen, dass der Ständerat entgegen dem Antrag seiner Kommission die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat beschliesst und das Geschäft schnell an die Hand nimmt.[content_block id=29782 slug=ena-banner]