Zürich (ots) – Die Gesundheitskommission des Nationalrats (SGK) hat beschlossen, die Anpassung der Mietzinsmaxima bis Ende Jahr zu verschieben. Bis dahin soll die Botschaft zur Gesetzesreform für Ergänzungsleistungen vorliegen.
Keine einseitige Anpassung
Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Unterstützungsbeiträge für die Wohnkosten (Mietzinsmaxima) den aktuellen Preisentwicklungen angepasst werden. Es wäre jedoch stossend, nur die Mietzinsmaxima bei den anerkannten Ausgaben anzupassen, nicht aber die Freibeträge für Liegenschaftseigentümer bei den anrechenbaren Einnahmen zu korrigieren. Die Kostensteigerungen im Immobiliensektor rechtfertigen auch eine Anpassung der Freibeträge. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Kostensteigerungen bei den Mietzinsmaxima, jedoch nicht bei den Freibeträgen für Eigentümer berücksichtigt werden, denn es gibt auch Eigentümer, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.
Wohneigentümer in bescheidenen Verhältnissen
Ältere Ehepaare mit einer Eigentumswohnung auf dem Land kommen auch bei sehr bescheidenen Verhältnissen selten in den Genuss von Ergänzungsleistungen. Zunächst erhöht der Eigenmietwert das steuerbare Einkommen und damit die zwar rein fiktiven, aber dennoch anrechenbaren Einnahmen. Im Weiteren erhöht sich bei gestiegenen Liegenschaftswerten auch der Vermögensverzehr als anrechenbare Einnahme. Wohneigentümer werden also gleich doppelt geprellt, ohne dass sie nur einen einzigen Franken mehr im Portemonnaie hätten. Kommt hinzu, dass ältere Wohneigentümer oft jahrelang gespart und ihre Schulden abbezahlt haben. Damit reduzieren sich auch die anerkannten Ausgaben.
Der HEV Schweiz fordert daher, dass Ende Jahr die Freibeträge bei den anrechenbaren Einnahmen entsprechend den Kostensteigerungen angepasst werden.[content_block id=29782 slug=ena-banner]