ikr: Abänderung der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

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Vaduz (ots/ikr) – Im kommenden Jahr werden die Schlachtabgaben von den staatlichen Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten abgezogen. Die Metzger erhalten daher ab Januar 2014 geringfügig reduzierte Beiträge an die ihnen für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entstehenden Kosten vom Staat ausgerichteten Vergütungen.Als Folge der Rinderseuche BSE (Bovine Spongiforme Encephalopathie) müssen verschiedene Organe und Gewebe als sog. spezifische Risikomaterialien (SRM) entfernt und als tierische Nebenprodukte entsorgt werden. Seit dem Jahr 2006 entrichtet der Staat Beiträge an diese Kosten. Diese belaufen sich auf CHF 25.00 je geschlachtetes Tier der Rindergattung und auf CHF 4.50 je geschlachtetes Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zugunsten der Schlachtbetriebe.

Auf den 1. Januar 2014 werden die bis anhin für den Viehhandel entrichteten Umsatzgebühren zufolge einer Änderung der schweiz. Tierseuchenverordnung durch die sog. Schlachtabgaben ersetzt. Die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung sind auf der Grundlage des Zollvertrags in Liechtenstein umzusetzen. Die Schlachtabgaben belaufen sich künftig auf CHF 2.70 je geschlachtetes Rind bzw. auf CHF 0.40 je Schaf, Ziege oder Schwein.

Die Verordnung sieht vor, dass diese Schlachtabgaben künftig von den an die Schlachtbetriebe ausgerichteten Vergütungen an die Entsorgungskosten für tierische Nebenprodukte abgezogen werden. Im Weiteren enthält die Verordnung noch legistisch erforderliche Nachträge und redaktionelle Anpassungen.

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Über Leonard Wüst

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