Impfen neu in Luzerner Apotheken möglich

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Ab 1. Mai 2017 dürfen Luzerner Apothekerinnen und Apotheker bestimmte Impfungen unter gewissen Rahmenbedingungen selbstständig vornehmen. Dieses leicht zugängliche und unkomplizierte Angebot soll dazu beitragen, die Durchimpfungsrate zu steigern und Kosten im Gesundheitswesen zu sparen.

Ab 1. Mai 2017 wird es im Kanton Luzern den Apothekerinnen und Apothekern ermöglicht, bestimmte Impfungen selbstständig, das heisst ohne ärztliche Verschreibung, vorzunehmen.

Impfungen gemäss eidgenössischem Impfplan
Die Apothekerinnen und Apotheker dürfen bei Personen über 16 Jahren und risikofreien Patientinnen und Patienten grundsätzlich alle Impfungen gemäss dem eidgenössischen Impfplan vornehmen, sofern sie über einen schweizerischen Fähigkeitsauswies FPH «Impfen und Blutentnahme» verfügen, sich regelmässig weiterbilden und geeignete Räumlichkeiten (separates Zimmer) in der Apotheke vorweisen können.

Während die Impfung gegen Grippe und gegen Zecken in der Apotheke als Erst- und Folgeimpfung vorgenommen werden darf, dürfen die Apothekerinnen und Apotheker ansonsten nur die Folgeimpfung vornehmen, nachdem die Erstimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist.

Durchimpfungsrate steigern, Kosten sparen
Mit der Impfung in Apotheken wird der Bevölkerung ein leicht zugängliches und unkompliziertes Angebot unterbreitet. Dieses soll dazu beitragen, die Durchimpfungsrate im Kanton Luzern zu steigern und damit Kosten im Gesundheitswesen zu sparen.

Die Regelung ist mit dem Luzerner Apothekerverband und der Luzerner Ärztegesellschaft abgesprochen.[content_block id=29782 slug=ena-banner]