Informationen der Staatskanzlei Uri

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Gruppenbild des Urner Regierungsrats unter Wahrung der Abstandsregeln: (vorne, von links) Landesstatthalter Urs Janett, Landammann Urban Camenzind, Landweibel Erwin Gisler; (Mitte, von links) Beat Jörg, Roger Nager, Dimitri Moretti; (hinten, von links) Daniel Furrer, Christian Arnold und Kanzleidirektor Roman Balli.

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an Strassen, Trottoirs und Ausfahrten

Gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz dürfen durch Bepflanzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet, noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (Artikel 83 Planungs- und Baugesetz des Kantons Uri; RB 40.1111).

Zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen und Trottoirs während des ganzen Jahres so geschnitten sein, dass die Übersicht auf Strassen und Trottoirs nicht beeinträchtigt wird. Während der Vegetationszeit müssen Hecken oftmals mehrmals im Jahr geschnitten werden. Verantwortlich dafür sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Was ist zu beachten:

1. Ausfahrten und Strasseneinmündungen
Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab Strasse erreichen.

2. Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen
Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen.

3. Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs
Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strasse auf eine Höhe von 4.50 m, bei Trottoirs auf eine Höhe von 2.50 m zu stutzen. Zudem ist darauf zu achten, dass eine allfällige Strassen- oder Trottoirbeleuchtung, Strassenverkehrssignale und Verkehrsspiegel durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt wird.

Die Baudirektion bittet alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung besorgt zu sein, und dankt Ihnen für ihren Beitrag zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden.

Hohe Zustimmung zum revidierten Bildungsgesetz

Im Auftrag des Regierungsrats hat die Bildungs- und Kulturdirektion im Herbst 2021 die Vernehmlassung zum revidierten Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) durchgeführt. Das Ergebnis der Vernehmlassung zeigt, dass die Grundidee der Revision und die vorgeschlagenen materiellen Neuerungen auf grosse Zustimmung stossen. Vorab geht es darum, dass das Urner Bildungssystem wieder ein zeitgemässes Gesetzeskleid erhält.

 

Das in Uri breit akzeptierte, bewährte und erfolgreiche Bildungssystem, wie es heute gelebt wird, soll wieder ein zeitgemässes Gesetzeskleid in Form eines umfassenden Bildungsgesetzes erhalten, das zudem ausreichend Raum lässt für die in der jüngsten Vergangenheit angestossenen Vorhaben und Entwicklungen. Diesem Zweck dient die Revision des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz). Sie führt das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (BWG) mit dem Schulgesetz zusammen; gleichzeitig werden einige volksschulspezifische Gesetzesnormen aus dem bestehenden Schulgesetz in die Schulverordnung verschoben. So lassen sich Schnittstellen bereinigen.

 

Materielle Neuerungen in einzelnen Bereichen

Obschon die Revision keine umfassenden materiellen Eingriffe in das bestehende System anstrebt, sieht sie in einigen (wenigen) Bereichen durchaus materielle Neuerungen vor. Diese betreffen zur Hauptsache die Zuständigkeit bei der Bewilligung und der Aufsicht von Privatschulen, die (finanzielle) Förderung der Forschung durch den Kanton, die Ausweitung der Förderung des freiwilligen Musikunterrichts auch auf die nachobligatorische Schulzeit, die Förderung von Tagesstrukturen und Tagesschulen durch Kanton und Gemeinden, die Sicherstellung des Zugangs zur Schulsozialarbeit für alle Schülerinnen und Schüler, die Gewährung von Langzeiturlaub für Schülerinnen und Schüler sowie eine faire Altersentlastung neu auch für Teilzeitlehrpersonen. Weiter verankert die Revision die Funktion und die Aufgaben der Schulleitungen, die Schulischen Heilpädagogen sowie therapeutisch ausgebildeten Fachpersonen und Assistenzpersonen auf Gesetzesstufe. Im Bereich der besonderen Förderung wird der in Uri seit langem erfolgreich gelebte Grundsatz «Integration vor Separation» ins Gesetz aufgenommen. Während die Wirkungen des revidierten Gesetzes in organisatorischer und personeller Hinsicht für Kanton und Gemeinden in einem sehr moderaten Rahmen bleiben dürften, sind punktuell substanzielle finanzielle Wirkungen möglich (in den Bereichen Förderung der Forschung, Tagesstrukturen und Tagesschulen, Zugang zur Schulsozialarbeit sowie faire Altersreduktion auch für Teilzeitlehrpersonen).

 

Mit Grundidee und materiellen Neuerungen einverstanden

Die Vernehmlassung zur Revision wurde im Herbst 2021 durchgeführt. Fast alle Teilnehmer stimmten dem Revisionsvorhaben im Grundsatz zu. Auch die vorgeschlagenen materiellen Änderungen fanden fast durchwegs eine Mehrheit. Einige Anregungen aus der Vernehmlassung, die zum einen richtig und wichtig sowie zum anderen (nach Massgabe aller eingereichten Antworten) potenziell mehrheitsfähig erscheinen, sollen nach dem Willen der Geschäftsleitung der Bildungs- und Kulturdirektion, die als Steuerorgan der Revision fungiert, sowie im Einklang mit dem Erziehungsrat des Kantons Uri, nun in den zu bereinigenden Gesetzesentwurf einfliessen. Gemäss aktueller Planung wird der Landrat am 27. April 2022 in erster Lesung die Vorlage beraten.

 

Hinweis: Der Auswertungsbericht zur Vernehmlassung zum revidierten Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) ist auf der Website des Kantons Uri verfügbar: www.ur.ch > Aktuelles > Vernehmlassungen.

Felsräumungsarbeiten an der Isenthalerstrasse, Abschnitt Isleten – Isenthal Kurzfristige Strassensperrungen

Im Rahmen der Schutzmassnahmen für die Isenthalerstrasse werden vom

Montag, 07. März 2022 bis Freitag, 25. März 2022

während des Tages Felsräumungsarbeiten ausgeführt. Aus Sicherheitsgründen muss die Strasse in unregelmässigen Abständen für kurze Zeit gesperrt werden. Der Verkehr wird von Hand geregelt. An Wochenenden kann der Verkehr ohne Einschränkungen zirkulieren.

Auf die Postautokurse wird Rücksicht genommen.

Die Baudirektion dankt den Verkehrsteilnehmern für das Verständnis.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]