Das Führen eines Sexbetriebs soll künftig bewilligungspflichtig sein. Zudem soll die Luzerner Polizei für Kontrollen Zugang zu solchen Betrieben erhalten. Die Kommission Justiz und Sicherheit des Kantonsrates hat die Anpassung des Gesetzes über die Gewerbepolizei (B 151) vorberaten. Sie beantragt, dass Betriebe mit höchstens zwei Mitarbeitenden von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden.
Der Luzerner Kantonsrat hat 2015 den Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit abgelehnt. Im Nachgang dazu verlangte das erheblich erklärte Postulat P 50 über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe die Prüfung, ob in der bestehenden Gesetzgebung eine Bewilligungspflicht für Sexbetriebe einzuführen ist. Damit soll den Kontrollbehörden der Zutritt in solche Betriebe ermöglicht werden.
Nun hat die Kommission Justiz und Sicherheit (JSK), unter dem Vorsitz von Johanna Dalla Bona-Koch (FDP, Kriens), die entsprechende Anpassung des Gesetzes über die Gewerbepolizei (B 151) vorberaten. Bisher darf die Luzerner Polizei Betriebe nur dann zur Kontrolle betreten, wenn diese entweder gastgewerberechtlich bewilligungspflichtig sind oder wenn bereits ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Der Zugang zu über 80 Prozent der Sexbetriebe bleibt der Polizei somit verwehrt. Ohne gesetzlich geregeltes Zutrittsrecht zu Sexbetrieben ist es schwierig, an die erforderlichen Informationen zu gelangen, um Verdachtslagen betreffend Abhängigkeitsverhältnisse und Ausbeutungssituationen überhaupt zu erkennen. Der Anpassungsentwurf sieht daher eine Bewilligungspflicht für Sexarbeit innerhalb von Räumlichkeiten vor.
Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Ausnahme der Bewilligungspflicht für kleine Betriebe, in denen nur ein Sexarbeiter oder eine Sexarbeiterin seine oder ihre Dienstleistungen anbietet. Die JSK diskutierte die Ausnahmeregelung ausführlich und beschloss, dass entgegen dem Vorschlag des Regierungsrates alle Betriebe mit höchstens zwei Sexarbeitenden von der Bewilligungspflicht auszunehmen seien. Nach Ansicht der JSK wird so verhindert, dass Sexarbeitende mehrheitlich alleine arbeiten, um nicht unter die Bewilligungspflicht zu fallen – was wiederum der Sicherheit dient. Die JSK hat mit 8 zu 5 Stimmen beschlossen, den Antrag dem Kantonsrat zu überweisen.
Ein Antrag, dass die Wirkung der Gesetzesänderung alle fünf Jahre zu überprüfen sei, wurde zurückgezogen. Dies, weil der zuständige Departementsvorsteher zusicherte, dass man dies ohnehin machen werde. Den Antrag, eine Evaluation alle drei Jahre zu machen, lehnte die JSK grossmehrheitlich ab.
Der Kantonsrat wird die Änderung des Gesetzes über die Gewerbepolizei voraussichtlich an der Juni Session beraten.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]