Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrats spricht sich auch in zweiter Beratung grossmehrheitlich für die Änderung der Rechtsform der kantonalen Spitalunternehmen aus. Sie hat eine Bestimmung zum Personal im Gesetzesentwurf aufgenommen. Innert zwei Jahren nach Gesetzesänderung soll dem Personal ein Entwurf für einen Gesamtarbeitsvertrag vorliegen.
Mit der Änderung des Spitalgesetzes sollen das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie in gemeinnützige Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Die Spitäler erhalten so die optimalen Voraussetzungen für eine flexible und transparente Unternehmensorganisation und -führung. Sie können Versorgungsverbünde mit anderen Anbietern eingehen, um der Luzerner Bevölkerung langfristig eine qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Spitalversorgung zu gewährleisten.
Die GASK hat das Geschäft unter dem Vorsitz von Jim Wolanin (FDP, Neuenkirch) zum zweiten Mal vorberaten. Die Umwandlung in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft ist in der Kommission mehrheitlich unbestritten. Damit wird eine solide Basis für eine hochstehende und wirtschaftliche Leistungserbringung in der Gesundheitsversorgung gelegt. Synergien mit anderen Spitälern und Gesundheitsdienstleitern können durch die Umwandlung der Gesellschaftsstruktur verbessert und effizienter genutzt werden.
Für die Kommission ist es zentral, dass neben den beiden gemeinnützigen Aktiengesellschaften auch die allenfalls in selbständige Tochtergesellschaften ausgegliederten Spitalbetriebe künftig grundsätzlich im alleinigen Besitz des Kantons bleiben. Im Gesetzesentwurf wurde aufgenommen, dass Ausnahmen für einzelne Bereiche, sofern diese der Versorgungssicherheit, der Qualität oder der besseren Wirtschaftlichkeit dienen, nur nach vorgängiger Konsultation der GASK möglich sind. Zudem bedürfen Änderungen der jeweiligen Statuten der Zustimmung des Kantonsrates.
Ebenso ist es der Kommission ein sehr grosses Anliegen, dass die Rechtsformänderung keinen negativen Einfluss auf die Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden hat. Die GASK hat diesbezüglich eine Übergangsbestimmung in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Innert zwei Jahren nach Änderung des Spitalgesetzes müssen die Sozialpartner dem Personal einen Entwurf für einen Gesamtarbeitsvertrag zur Urabstimmung unterbreiten. Dieser Gesamtarbeitsvertrag muss mindestens den bisherigen Anstellungsbedingungen entsprechen.
Die zweite Beratung des Spitalgesetzes findet voraussichtlich in der Januarsession 2020 des Luzerner Kantonsrats statt.
Anhang
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