Ordnungsbussen sollen künftig neben dem Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelrecht auch in weiteren Bereichen zur Anwendung kommen. Dies verlangt das neue Bundesrecht. Im Vergleich zum ordentlichen Strafverfahren ist das Ordnungsbussenverfahren für die beschuldigte Person einfacher und kostengünstiger. Für die Umsetzung des Bundesrechts auf kantonaler Ebene muss der Kanton Luzern verschiedene Gesetze anpassen. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine entsprechende Botschaft.
Ordnungsbussen werden heute hauptsächlich im Strassenverkehrs- und im Betäubungsmittelrecht erhoben. Das neue Bundesgesetz sieht nun eine Ausweitung vor: Neu sollen Ordnungsbussen auch bei Übertretungen des Ausländer- und Asylrechts, des Naturschutz- und Umweltrechts, des Waffen-, des Schifffahrts-, des Gesundheits- und des Gewerberechts ausgefällt werden können.
Das Ordnungsbussenverfahren kommt bei geringfügigen Übertretungen zur Anwendung, wenn der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar ist. Im Ordnungsbussenverfahren hat die beschuldigte Person die Möglichkeit, die Busse sofort oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen. Im Kanton Luzern sind zum Beispiel das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen und Sammelstellen (inklusive Littering) sowie die Verunreinigung fremden Eigentums durch Verrichtung der Notdurft innerhalb von bewohntem Gebiet mit Ordnungsbussen belegt. Seit dem 1. April 2018 sind Übertretungen aus dem Bereich des luzernischen Jagdrechts dazugekommen. Im Vergleich zum ordentlichen Strafverfahren ist das Ordnungsbussenverfahren für die beschuldigte Person einfacher und kostengünstiger, da keine Verfahrenskosten anfallen.
Kanton muss seine Gesetze anpassen
Am 16. Januar 2019 hat der Bundesrat die Ordnungsbussenverordnung beschlossen. Diese stützt sich auf das Ordnungsbussengesetz, welches die eidgenössischen Räte am 18. März 2016 verabschiedet haben. Die beiden Bundeserlasse sollen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zur Hauptsache ist es nun Aufgabe der Kantone, diese umzusetzen. Im Kanton Luzern soll die Kompetenz, Ordnungsbussen zu erheben – abgesehen von den Organen der Luzerner Polizei – neu den Fachbearbeiterinnen und -bearbeitern des Amtes für Migration und den kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufsehern sowie vermehrt den kantonalen Wildhüterinnen und -hütern zukommen.
Die Botschaft wird nun in der zuständigen Justiz- und Sicherheitskommission vorberaten und soll in erster Beratung in der Juni-Session 2019 des Kantonsrates behandelt werden. Eine zweite Beratung ist für die September-Session 2019 geplant. Die Gesetzesanpassungen müssen per 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Diese Gesetze sollen angepasst werden
Die Straf- und Zuständigkeitsbestimmungen folgender Gesetze sollen im Zug der Einführung des neuen Ordnungsbussenrechts im Kanton Luzern angepasst werden:
– Übertretungsstrafgesetz (UeStG) vom 14. September 1976 (SRL Nr. 300),
– Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009 (EGAuG, SRL Nr. 7),
– Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) vom 27. Januar 1998 (SRL Nr. 350),
– Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 18. September 1990 (SRL Nr. 709a),
– Fischereigesetz (FiG) vom 30. Juni 1997 (SRL Nr. 720),
– Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) vom 4. Dezember 2017 (SRL Nr. 725),
– Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. September 2005 (SRL Nr. 800),
– Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 (SRL Nr. 848),
– Kantonales Waldgesetz (KWaG) vom 1. Februar 1999 (SRL Nr. 945),
– Gewerbepolizeigesetz (GPG) vom 23. Januar 1995 (SRL Nr. 955).
Anhang
Botschaft
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
- Gestalteter Gesellschaftswandel[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]