Kanton Luzern weist 49 Gemeinden Asylsuchende zu

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logo-staatskanzlei-luzernSeit 1. Januar 2016 gelten neue rechtliche Bestimmungen zur Gemeindeverteilung von Personen aus dem Asylbereich. Auf dieser Grundlage haben nun 49 Luzerner Gemeinden vom Kanton einen Zuweisungsentscheid erhalten.

Mit Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes und der neuen Kantonalen Asylverordnung per 1. Januar 2016 haben sich die Grundlagen zur Gemeindeverteilung von Personen aus dem Asylbereich geändert. Der Kanton Luzern hat die Gemeindeverteilung nach diesen neuen Grundlagen umgesetzt und 49 Gemeinden aufgefordert, innert zehn Wochen insgesamt rund 500 Unterkunftsplätze bereitzustellen.

Neuer Verteilschlüssel
Auf Wunsch der Gemeinden beinhaltet der neue Verteilschlüssel nebst Asylsuchenden auch Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene. Den Verteilschlüssel legt die Regierung periodisch fest. Dieser basiert auf der vom Staatsekretariat für Migration (SEM) prognostizierten Zahl der neu einreisenden Asylsuchenden sowie der voraussichtlichen Schutzanerkennungsquote. Aufgrund dieser Prognosen ist der Verteilschlüssel für das Jahr 2016 mit 4900 Personen berechnet, welche prozentual zur Bevölkerungsstärke auf die Gemeinden verteilt werden – pro 1000 Einwohner müssen zwölf Personen aus dem Asylbereich aufgenommen werden. Für die Zuweisungen an die Gemeinden ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuständig. Der Zuweisungsentscheid entspricht einer organisatorischen Anordnung, analog der Zuweisung des Bundes an die Kantone. Die Gemeinden können dagegen keine Rechtsmittel ergreifen.

Ersatzabgabe
Mit dem neuen Sozialhilfegesetz ist auch eine Ersatzabgabepflicht eingeführt worden. Gemeinden, die ihr Aufnahmesoll nicht erfüllen, werden nach Ablauf der zehnwöchigen Frist ab 4. April 2016 zahlungspflichtig. Die Höhe der Ersatzabgaben beträgt pro Tag und Person:

für die ersten beiden Monate: CHF 10, ab dem dritten bis zum vierten Monat: CHF 20,

ab dem fünften bis zum sechsten Monat: CHF 30, ab dem siebten Monat: CHF 40 Mit einer schrittweisen Auslösung der Gemeindeverteilung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht alle Plätze zum gleichen Zeitpunkt bereit stehen müssen. In einem ersten Schritt wird darum nur eine Aufnahmesoll-Erfüllung von 75 Prozent eingefordert. Wann die Zuweisung der restlichen 25 Prozent erfolgen wird, hängt von der weiteren Entwicklung ab. Die Ersatzabgaben werden an jene Gemeinden umverteilt, die ihr Aufnahmesoll übererfüllen.

Kanton bleibt für Betreuung und Sozialhilfe zuständig
Mit der Gemeindeverteilung sind Gemeinden verpflichtet, bewohnbaren Raum, entsprechend den Mietzinsrichtlinien für Sozialhilfeempfänger, zu vermitteln oder selber bereit zu stellen. Für die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Betreuung bleibt der Kanton Luzern während den ersten zehn Jahren zuständig.

Anhang
Gemeindeverteilung Asylsuchende
Gemeinden mit Zuweisungsentscheid

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:

  • Gestalteter Gesellschaftswandel[content_block id=29782 slug=ena-banner]