Die bisher geltenden zusätzlichen Massnahmen des Kantons Luzern, die in der kantonalen Covid-19-Verordnung geregelt sind, werden vorerst bis am 31. März 2021 verlängert. Somit bleiben Erotik- und Sexbetriebe geschlossen und es gilt weiterhin ein Verbot der Sexarbeit.Die bisherige Regelung des Besuchsrechts in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Kurhäusern bleibt bestehen. Ebenfalls unter den gleichen Bedingungen verlängert werden die Bewilligungen in den Skigebieten. Änderungen gibt es bei den Schutzmassnahmen, die im Bereich der Alters- und Pflegeheime gelten.
Aufgrund der vorsichtigen ersten Lockerungsschritte des Bundesrates, die am Mittwoch kommuniziert wurden, hat der Regierungsrat die in der kantonalen Covid-19-Verordnung geregelten zusätzlichen Massnahmen des Kantons ebenfalls bis vorerst am 31. März 2021 verlängert. Dies betrifft insbesondere die Schliessung von Erotik- und Sexbetrieben und das Verbot von Sexarbeit sowie die Regelung des Besuchsrechts in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Kurhäusern. In Koordination mit dem zweiten Öffnungsschritt des Bundes wird der Regierungsrat die Notwendigkeit der kantonalen Massnahmen ebenfalls auf den 22. März 2021 hin erneut überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Verlängerung des eingeschränkten Besuchsrechts
Gemäss verlängerter kantonaler Verordnung ist in den Spitälern und Alters- und Pflegeheimen (APH) weiterhin pro Tag und Patientin und Patient, Bewohnerin und Bewohner oder Gast der Besuch von maximal zwei Personen (engste Bezugspersonen) zulässig. Die Verordnung sieht die Möglichkeit weitergehender Einschränkungen des Besuchsrechts vor oder dass in Ausnahmefällen zusätzliche Besucherinnen und Besucher bewilligt werden können; dies insbesondere bei einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, bei psychischen Krisen oder bei palliativen Situationen, wobei jeweils das Schutzkonzept zu berücksichtigen ist.
Alters- und Pflegeheime: Änderungen bei den Schutzmassnahmen
Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage hat die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt und Curaviva Luzern die in den APH geltenden abgestuften Schutzmassnahmen überprüft. Ab dem 1. März 2021 gelten zwei Änderungen. Die erste betrifft eine generelle Quarantäne-Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit. Diese sieht vor, dass jede neue Bewohnerin und jeder neue Bewohner zehn Tage in Quarantäne im Einzelzimmer verbringen soll. Aufgrund der wachsenden Zahl von geimpften Personen in den APH, die per Ende nächster Woche abgeschlossen sein soll, und der Möglichkeit von präventiven, freiwilligen Tests kann diese generelle Quarantäne-Empfehlung im Kanton Luzern durch risikobasierte Massnahmen abgelöst werden. Die zweite Änderung betrifft das freiwillige, präventive Testen von Mitarbeitenden und Besuchenden in den APH (siehe auch Virusmutationen auch im Kanton Luzern nachgewiesen / Präventives, freiwilliges Testen in den Alters- und Pflegeheimen). Die DISG empfiehlt den APH, diese freiwilligen Tests in Abhängigkeit der epidemiologischen Lage insbesondere bei Mitarbeitenden und Besuchenden regelmässig durchzuführen. Damit können asymptomatische, mit dem neuen Coronavirus infizierte Personen, welche sich in diesen Institutionen mit erhöhtem Risiko bewegen, frühzeitig erkannt und isoliert werden. Zudem liefern diese Tests eine epidemiologische Momentaufnahme, die dazu dient, infizierte Personen rasch zu erkennen und einen Ausbruch (Ansteckung von mehreren Bewohnenden und Mitarbeitenden) zu verhindern. Pflegebedürftige Menschen schränkten ihre sozialen Kontakte innerhalb und ausserhalb der APH ein. Eine weiter sinkende Zahl von Infektionen in der Bevölkerung und die wachsende Zahl von geimpften Personen wird den APH vorsichtige Öffnungsschritte ermöglichen.
Skigebiete: Unveränderte Bedingungen bis zum 25. April 2021
Mit den gleichen Bedingungen wie bisher verlängert werden die Bewilligungen in den Luzerner Skigebieten. Die von der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) ausgestellten Bewilligungen gelten vom 8. bis 28. Februar 2021. Da es die epidemiologische Lage ermöglicht und die Schutzkonzepte in den Wintersportgebieten korrekt umgesetzt wurden, können die Luzerner Skigebiete ihren Betrieb ab 1. März 2021 bis zum 25. April 2021 unter den gleichen Bedingungen wie bislang fortführen. Das heisst:
- Die Skigebiete können ihren Betrieb täglich öffnen (inklusive allen Pisten und Freeride).
- Es gilt eine grundsätzliche Kapazitätsbeschränkung der Gäste, die bei 66 Prozent liegt (der Wert bemisst sich nach der Anzahl der Gäste an Spitzentagen).
- Die von den Bergbahnbetreibern angelegten Schlittelwege bleiben wegen dem Verletzungsrisiko bis auf Weiteres geschlossen.
- Die Konsumation in Restaurationsbetrieben ist nicht möglich, es stehen jedoch Take-Away-Angebote zur Verfügung. Für Take-Away-Konsumation dürfen keine Sitzplätze auf Terrassen etc. zur Verfügung gestellt werden. Zudem gilt weiterhin ein Alkoholverbot.
- Die Fenster in Gondeln und Windschutzklappen auf Sesselliften müssen nach Möglichkeit immer offen sein.
Bahnen, die eine Erschliessungsfunktion im Sinne des öffentlichen Verkehrs erfüllen, waren bereits vorher geöffnet, und ebenso stehen Spazierwege und Langlaufloipen der Bevölkerung weiterhin zur Verfügung.
Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf: «Die epidemiologische Lage ist gegenwärtig stabil und die Lockerung der Auflagen in den Wintersportgebieten, die seit dem 8. Februar 2021 gilt, hat sich bewährt. Zudem wurden die Schutzkonzepte in den Skigebieten korrekt eingehalten, was eine Verlängerung des bisherigen Regimes in den Luzerner Wintersportgebieten möglich macht.» Es bleibe weiterhin wichtig, die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten und insbesondere eine Schutzmaske zu tragen; dies nicht nur in den Wintersportgebieten, sondern bereits bei der Anreise in den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Anhang
Kantonale Covid-19-Verordnung (gültig ab 1. März 2021)[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]